Hilfe
Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetzt (BVG)
- Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Ferner liegt eine unzumutbare Belastung vor, wenn Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen unter einer bestimmten Grenze liegen (2012: Alleinstehende 1050 Euro; mit einem Angehörigen 1443,75 Euro; jeder weitere Angehörige zusätzliche 262,50 Euro). Zu den Bruttoeinnahmen gehören auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners. Zu diesen Einnahmen zählen insbesondere
- Arbeitsentgelt (einschließlich Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und bekannter Steigerungen)
- Sachbezüge (freie Kost und Wohnung)
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Miet- und Pachteinnahmen
- Arbeitslosengeld
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- gesetzliche und private Renten und Pensionen
Nicht zu diesen Einnahmen zählen zum Beispiel
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- BAföG
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
- Blindenunterstützung
- Wohngeld
Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner* zählen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Beim Empfänger einer solchen Unterhaltszahlung erhöhen sich dementsprechend die Einnahmen zum Lebensunterhalt, beim Zahlenden vermindern sich die Einnahmen. Entsprechendes gilt für Unterhaltszahlungen, die das Mitglied an seine beim getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten/Lebenspartner* wohnenden Kinder leistet.
Haben Sie Zweifel, ob eine Einnahme zu berücksichtigen ist, vergewissern Sie sich gern bei uns. Ein einfacher Anruf genügt.