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Wahl-Arzneimittel

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Als TK-Versicherte können Sie in der Apotheke bei austauschfähigen Arzneimitteln wählen, welches Arzneimittel Sie haben möchten.

Möglich macht dies das so genannte Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG). Es ermöglicht bei der Versorgung mit Arzneimitteln die Erstattung der Kosten im Einzelfall.

 

Was bedeutet dies für TK-Versicherte?

Apotheken sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich dazu angehalten, dem TK-Versicherten entweder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben, für das die TK einen Rabattvertrag mit Arzneimittelherstellern abgeschlossen hat oder - wenn kein Rabattvertrag existiert - eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel.


Der Gesetzgeber hat für Versicherte die Möglichkeit geschaffen von dieser Regelung abzuweichen und somit ein anderes als eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder als das TK-Rabattarzneimittel zu wählen. Ohne vorherigen Leistungsantrag und ohne jegliche Bindungsfrist kann der Versicherte in der Apotheke sein Arzneimittel wählen. Im Interesse ihrer Versicherten verzichtet die TK darauf Verwaltungskosten zu erheben.

 

Für wen gilt die Neuregelung?

Die Regelung gilt für alle Versicherten einer gesetzlichen Krankenkasse, auch für Kinder und Jugendliche.

 

Welches Arzneimittel erhält der Versicherte?

Grundsätzlich gilt: Der Arzt hat die Therapiehoheit und entscheidet über die Arzneimittelverordnung. Er prüft individuell bei jeder Verordnung, ob das Arzneimittel geeignet ist und in der Apotheke der Austausch erfolgen darf oder ein Austausch vermieden werden soll.


Zusätzlich zu diesen Regelungen hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit für den Patienten geschaffen, in der Apotheke ein Arzneimittel seiner Wahl zu erhalten.


Sicherlich ist es ratsam vor einer solchen Entscheidung Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Er kennt den Patienten und seine Diagnose am Besten.

 

Für welche Arzneimittel gilt die Wahlmöglichkeit?

Voraussetzung ist:

 

  • Der Arzt lässt den Austausch des verordneten Medikaments zu.
  • Das verordnete Medikament und das Wahlmedikament beinhalten den gleichen Wirkstoff und die identische Wirkstoffmenge je Einzeldosis.
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben die gleiche Normpackungsgröße (N1, N2 oder N3).
  • Verordnetes Medikament und Wahlmedikament haben ein gleiches Anwendungsgebiet.

     

Wie ist die Erstattung der Kosten geregelt?

Die TK benötigt zur Erstattung des Kassenanteils eine Quittung der Apotheke und das vertragsärztliche Rezept. Da das Original des vertragsärztlichen Rezeptes bei der Apotheke verbleibt, erhalten Sie von der Apotheke eine Kopie zur Vorlage bei der TK.

 

Der Quittungsbeleg der Apotheke muss den Namen des abgegebenen Medikaments und dessen Pharmazentralnummer (PZN), den Rechnungsbetrag, das Abgabedatum sowie den Namen der Apotheke und möglichst den Namen des Patienten beinhalten.

 

Wie viel erstattet die TK?

Die TK darf ihren Versicherten maximal die Kosten erstatten, die entstanden wären, wenn Sie die Sachleistung - Abrechnung direkt über die Versichertenkarte - in Anspruch genommen hätten.

 

Hiervon sind gegebenenfalls außerdem folgende Beträge in Abzug zu bringen:

 

  • die gesetzliche Zuzahlung (mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro),
  • ein pauschalierter Abschlag in Höhe von 20 Prozent für die der TK entgangenen Rabatte, weil ein anderes als das TK-Rabattarzneimittel in der Apotheke gewählt wurde,
  • ein pauschalierter Abschlag in Höhe von 10 Prozent für den Fall, dass das in der Apotheke gewählte Arzneimittel teurer als das TK-Rabattarzneimittel bzw. als eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist.

     

Das bedeutet: Versicherte müssen etwaige höhere Kosten, die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, selbst tragen. Diese Kosten können, mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung, nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.

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erstellt am 30.12.10; zuletzt aktualisiert am 23.11.11

Quelle: TK

 
 
 

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