Damit die TK die Kosten erstatten kann, wenn Sie gezielt zu einer Behandlung ins Ausland reisen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- Die TK hätte die Kosten für die Leistung auch in Deutschland übernommen. Das bedeutet: Die Leistungen, die Sie im Ausland in Anspruch nehmen, müssen auch in Deutschland zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
- Wenn Sie sich in einem ausländischen Krankenhaus behandeln lassen wollen, benötigen Sie dazu vorher eine Kostenzusage der TK.
- Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor Sie die Behandlung beginnen. Für manche Leistungen, etwa bei Zahnersatz oder bei einer kieferorthopädischen Behandlung, muss die TK zum Beispiel vorher Ihrem Antrag zugestimmt haben.
Für Leistungen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, darf die TK keine Kosten erstatten, auch dann nicht, wenn Sie sie im Ausland in Anspruch nehmen. Das betrifft alle Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die in Deutschland nicht anerkannt sind.
Auch wenn Sie als TK-Versicherter im Ausland wohnen, darf die TK die Kosten gegebenenfalls nicht übernehmen.
Lassen Sie sich bei Bedarf von Ihrer TK ausführlich beraten. Am besten wenden Sie sich vor Ihrer Abreise an die TK. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gern und fachkundig.
Rechnung zunächst selbst bezahlen
Die Rechnung für die in Anspruch genommene Behandlung müssen Sie zunächst vor Ort selbst bezahlen. Sie sind direkter Vertragspartner des ausländischen Leistungserbringers.
Auch wichtig zu wissen: Die TK kann keinen Einfluss auf Qualität und Preis der Leistungen nehmen.
erstellt am 29.06.06; zuletzt aktualisiert am 19.12.11
Quelle: TK