Erkrankung eines Kindes

Wenn ein Kind krank wird und Mutter oder Vater daher nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie für diese Zeit das Entgelt fortzahlen, wenn weder der Arbeitsvertrag noch ein für Ihr Unternehmen gültiger Tarifvertrag eine entsprechende Ausschlussklausel enthält. Ist der Anspruch ausgeschlossen, zahlt die Krankenkasse an den daheim gebliebenen Elternteil Krankengeld.

 

Das Wichtigste vorweg: Sie sind zur Freistellung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters verpflichtet, falls ein krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeitsvertragliche noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen, unabhängig davon, ob Sie das Entgelt fortzahlen oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.

 

Voraussetzungen

Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder die Zahlung von Krankengeld müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Es muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
  • Eine andere im Haushalt Ihres Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
  • Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

     

Anspruchsdauer

Pro Kalenderjahr hat jeder Elternteil folgenden Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit:

 

  • Für jedes Kind zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage.
  • Leben mehrere Kinder in der Familie, beträgt der maximale Anspruch 25 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage.

 

Ein unbegrenzter Freistellungsanspruch besteht bei schwerstkranken Kindern mit einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten.

 

Gehaltsfortzahlung während der Freistellung

Wenn Sie die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter für die Pflege seines erkrankten Kindes freistellen und die Zahlung des Arbeitsentgeltes nicht ausgeschlossen haben, beachten Sie bitte die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB. Auszubildende haben generell Anspruch auf sechs Wochen Gehaltsfortzahlung, wenn sie an der Erfüllung Ihrer Pflichten aus den Berufsausbildungsverhältnis verhindert sind. Dies gilt auch bei Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes. Diesen Anspruch können Sie vertraglich nicht ausschließen.

 

Entgeltbescheinigungen

Haben Sie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vertraglich ausgeschlossen, erhält Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. Damit die Krankenkasse aber das Krankengeld berechnen kann, müssen Sie dieser mitteilen, wie viel Entgelt der erkrankte Mitarbeiter zuletzt erhalten hat. Denn aus diesen Angaben ermittelt die Krankenkasse die Höhe des Krankengeldes. Diese Entgeltbescheinigung, häufig auch "Verdienstbescheinigung" genannt, ist von Ihnen auf elektronischem Weg an die Krankenkasse zu senden. Dieses maschinelle Verfahren ist seit dem 1. Juli 2011 verpflichtend. Dazu benötigen Sie ein zugelassenes Abrechnungsprogramm, zum Beispiel sv.net. Mit der Version sv.net/classic können Sie die Entgeltbescheinigungen gleich maschinell übermitteln. Mit der Version sv.net/online ist dies allerdings nicht möglich.

 

 

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