Die ärztliche Vergütung wird folgendermaßen berechnet: Jeder Leistung ist eine bestimmte Punktmenge zugeordnet. Je aufwändiger eine Leistung ist, desto mehr Punkte erhält sie. Wie viel Geld der Arzt für eine Leistung erhält, wird ermittelt, indem man die jeweilige Punktmenge mit einem Punktwert multipliziert.
Vor der Honorarreform im Januar 2009 hing die Höhe des jeweiligen Punktwertes stets von der Gesamtzahl der erbrachten Leistungen aller niedergelassenen Ärzte in einer Region ab. Dies lag daran, dass die Krankenkassen unabhängig von der Menge der erbrachten Leistungen fixe Pro-Kopf-Beträge für ihre Mitglieder zahlten und so das Gesamtbudget begrenzt war. Im Ergebnis hat dies bedeutet: Je mehr Leistungen insgesamt erbracht worden waren, desto niedriger war der Punktwert und umgekehrt. Man sprach von einem "floatenden" Punktwert.
Zum 1. Januar 2009 wurde nun ein bundesweiter Punktwert festgelegt. Ziel des Gesetzgebers war es damit, die bisher unterschiedlichen Arztvergütungen durch die Krankenkassen anzugleichen und die ärztliche Vergütung zugleich transparenter und gerechter zu machen.
Aus Punktzahl und festem Punktwert ergibt sich heute eine regionale Gebührenordnung mit festen Euro-Beträgen. Diese neue Abrechnungssystematik, die den floatenden Punktwert ersetzt, schafft damit zugleich eine bessere Planungssicherheit für die Ärzte.
Um zu verhindern, dass die medizinischen Leistungen in der ambulanten Versorgung nun aber unbegrenzt ausgeweitet werden, erhält jeder Arzt von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Leistungsmenge zugewiesen, das so genannte Regelleistungsvolumen (RLV). Diese Leistungsmenge kann der Arzt garantiert zu den festen Euro-Beträgen abrechnen. Erbringt der Arzt mehr Leistungen, als ihm nach dem RLV zustehen, so werden diese aber ebenfalls vergütet, jedoch zu einem geringeren Preis.
Seit dem 1. Juli 2010 werden die Ärzte nicht nur über die RLV , sondern auch über so genannte qualitätsbezogene Zusatzvolumina (QZV) vergütet. Diese umfassen beispielsweise Leistungen wie Ultraschall, Langzeit-EKG und Akupunktur und sind an besondere Weiterbildungs- bzw. Qualifikationsanforderungen geknüpft. So soll die Honorarverteilung gerechter werden. Ob dies tatsächlich gelingt, bleibt abzuwarten.
Rund 22 Prozent des Honorarvolumens unterliegen derzeit keinerlei Ausgabenbegrenzung. Leistungen wie beispielsweise das ambulante Operieren, Vorsorgeuntersuchungen, Hautkrebsscreening, Strahlentherapie, künstliche Befruchtung oder Impfungen werden daher ohne jegliche Mengenbegrenzung mit festen Euro-Beträgen vergütet.
Der Ausgabenanstieg ist jedoch gerade bei diesen Leistungen so hoch, dass der Gesetzgeber nunmehr für das Jahr 2011 nur noch eine Erhöhung von maximal 0,9 Prozent zulassen möchte. Die Details hierzu müssen noch vereinbart werden. Vorsorgeleistungen bleiben von dieser Begrenzung aber auf jeden Fall verschont.
Autor: TK-Landesvertretung Bayern, erstellt am 29.04.09; zuletzt aktualisiert am 24.01.12