Ihr Ehepartner, Ihre Eltern oder Kinder dürfen nicht automatisch entscheiden, wenn Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können.
Sie brauchen eine Vollmacht, damit sie für Sie handeln können. Wer eine solche nicht aufsetzt, bekommt im Notfall einen gesetzlichen Betreuer vom Amtsgericht/Vormundschaftsgericht zugewiesen.
Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht kann in gesunden Tagen eine Person des Vertrauens zum gesetzlichen Vertreter im Notfall erklärt werden. Diese Person hat dann auch das Recht, über lebenswichtige Operationen oder lebensverlängernde Maßnahmen mitzuentscheiden.
Liegt eine Patientenverfügung vor, kann der gesetzliche Vertreter helfen, diese durchzusetzen. Außerdem kann er auch vermögensrechtliche Interessen des Patienten wahrnehmen.
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Autor: TK, erstellt am 25.02.04; zuletzt aktualisiert am 06.10.11

