Beiträge für Beschäftigte
Sind Sie angestellt beschäftigt, gilt für Sie normalerweise der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent. Außerdem haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber einen Teil Ihres Beitrags übernimmt. Meist überweist der Arbeitgeber den Gesamtbeitrag direkt an die Krankenkasse.
Als Beschäftigte sind Sie in der Regel krankenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung Ihrer Wahl versichern müssen.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitseinkommen ein Jahr lang mindestens 4.350,00 Euro monatlich beträgt - das ist die sogenannte Versicherungspflichtgrenze -, können freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Auch für Minijobber gibt es besondere Regeln.
Ihr Beitrag hängt vom Einkommen ab
Für Ihren Beitrag ist Ihr Arbeitsentgelt ausschlaggebend, also das Einkommen, das Sie aus Ihrer Beschäftigung erhalten. Es gibt allerdings eine Obergrenze, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie beträgt 2013 monatlich 3.937,50 Euro. Beiträge müssen Sie auf Ihr Arbeitseinkommen nur bis zu dieser Grenze zahlen. Verdienen Sie mehr, wirkt sich das also nicht mehr auf Ihren Beitrag aus.
Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz
Die meisten Beschäftigten haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig krank werden. Für sie gilt der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent. Einen Teil dieses Beitragssatzes, derzeit 7,3 Prozent, zahlt der Arbeitgeber. 8,2 Prozent tragen die Beschäftigten selbst.
Manche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Krankengeld, zum Beispiel Rentner, die nebenher noch als Beschäftigte arbeiten. Für diese Arbeitnehmer gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt davon 7,0 Prozent, der Beschäftigte 7,9 Prozent.
Übrigens: Wer im Jahr 2013 zwischen Mai und Dezember bei der TK als Mitglied versichert ist - egal ob als Arbeitnehmer, Rentnerin, selbstständig oder studierend -, erhält nach Ablauf dieser Zeit die TK-Dividende von 10 Euro pro angefangenen Monat. Voraussetzung ist lediglich, dass kein Dritter für Sie die Beiträge vollständig übernimmt.
Beispiele
Einige Beispiele zeigen Ihnen, wie hoch Ihr Beitrag bei einem bestimmten Arbeitsentgelt ausfällt. Sie können auch sehen, wie hoch der Arbeitgeberanteil ist.
| Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | Gesamtbeitrag bei 15,5 Prozent Beitragssatz | Arbeitgeber- anteil 7,3 Prozent | Ihr Anteil 8,2 Prozent |
|---|---|---|---|
| 800,00 € | 124,00 € | 58,40 € | 65,60 € |
| 1.000,00 € | 155,00 € | 73,00 € | 82,00 € |
| 1.500,00 € | 232,50 € | 109,50 € | 123,00 € |
| 2.000,00 € | 310,00 € | 146,00 € | 164,00 € |
| 2.500,00 € | 387,50 € | 182,50 € | 205,00 € |
| 3.000,00 € | 465,00 € | 219,00 € | 246,00 € |
| 3.500,00 € | 542,50 € | 255,50 € | 287,00 € |
| *3.937,50 € | 610,31 € | 287,44 € | 322,88 € |
| 4.000,00 € | 610,31 € | 287,44 € | 322,88 € |
* Dieser Betrag entspricht der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Auf Einkommen über dieser Grenze müssen Sie keinen Beitrag zahlen.
Besondere Regeln für einige Arbeitnehmergruppen
Für einige Arbeitnehmer gelten in der Sozialversicherung besondere Regeln. Zum Beispiel für Minijobber und für sogenannte "unständig Beschäftigte", deren Arbeit es mit sich bringt, dass sie häufig bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind. Auch für Beschäftigte, die niedrige Löhne zwischen 450,01 und 850 Euro verdienen, gibt es Ausnahmen.
Der Arbeitgeber führt die Beiträge an die Krankenkasse ab
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern berechnet der Arbeitgeber die Höhe des Beitrags und führt diesen an die Krankenversicherung ab. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Meist übernimmt er diese Aufgaben auch für seine freiwillig versicherten Beschäftigten. Ist das nicht der Fall, zahlen freiwillig versicherte Beschäftigte ihren Beitrag direkt an die TK. Den Arbeitgeberanteil erhalten Sie dafür als Zuschuss von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.