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Frau im Büro

Unständige Beschäftigung

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Sie sind unregelmäßig und immer nur für kurze Zeit für einen oder mehrere Arbeitgeber tätig? Auch dann können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sozialversichert sein, selbst wenn Sie zwischendurch bis zu drei Wochen lang nicht beschäftigt sind.

Sozialversichert sind Sie, wenn Sie in einer sogenannten "unständigen" Beschäftigung arbeiten. Dabei sind Sie nicht ständig für Ihren Arbeitgeber im Einsatz, sondern unregelmäßig immer mal wieder für kürzere Zeit. Zum Beispiel, wenn Sie als Schauspielerin drei Tage bei einer Filmproduktion mitwirken oder als Journalist in vier Tagen eine Reportage schreiben. Unständig beschäftigt nennt man Arbeitnehmer nur, wenn sie regelmäßig weniger als sieben Kalendertage am Stück arbeiten - inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage. Es ist egal, wie viele Stunden sie pro Tag arbeiten.

 

Versicherungspflicht

Als unständig Beschäftigte/r sind Sie sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie wie bei anderen Arbeitnehmern auch Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und Sie profitieren von den Leistungen dieser Versicherungen. Das gilt auch für die beschäftigungsfreie Zeit zwischen Ihren Einsätzen - bis zu drei Wochen lang.

 

Nur in der Arbeitslosenversicherung sind Sie nicht pflichtversichert. Daher müssen Sie dafür keine Beiträge zahlen, haben aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

 

Ihre Beiträge

Ihre Beiträge und die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung berechnen Ihre Arbeitgeber wie bei anderen Arbeitnehmern auch aus den aktuellen Beitragssätzen. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt.

 

Beitragsrückzahlung

Wenn Sie innerhalb eines Kalendermonats bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt waren, kann es dazu kommen, dass Sie und Ihre Arbeitgeber zu viele Beiträge gezahlt haben. Die TK überweist Ihnen in diesen Fällen die Arbeitnehmerbeiträge zurück, die Sie zu viel gezahlt haben. Auch Ihre Arbeitgeber erhalten die überschüssigen Arbeitgeberanteile zurück.

 

Informieren Sie die TK

Ihre Arbeitgeber sind verpflichtet, der Krankenkasse alle sozialversicherungsrechtlich notwendigen Informationen über Ihre Beschäftigung mitzuteilen. Auch Sie selbst haben Informationspflichten. Bitte informieren Sie die TK, wenn Sie beginnen oder aufhören, als unständig Beschäftigte/r zu arbeiten oder wenn Ihre unständige Beschäftigung nicht mehr Ihre Haupterwerbsquelle ist.

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erstellt am 14.08.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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