Künstler und Publizisten
Selbstständige Künstler und Publizisten können sich über die Künstlersozialkasse bei der TK kranken- und pflegeversichern. Die Künstlersozialkasse bezuschusst ihre Beiträge und führt sie auch an die TK ab.
Darüber hinaus können sich Künstler und Publizisten mit einem TK-Tarif Krankengeld gegen finanzielle Einbußen wegen Krankheit absichern. Beiträge für solche Leistungen zahlen Sie direkt an die TK.
Beiträge
Für Künstler/Publizisten gilt der allgemeine Beitragssatz für die Krankenversicherung in Höhe von derzeit 15,5 Prozent. Davon zahlen Sie 8,2 Prozent, die restlichen 7,3 Prozent trägt die Künstlersozialkasse durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Zuschuss des Bundes.
Außerdem zahlen Sie die Hälfte der Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung. Kinderlose Mitglieder und Versicherte ab 23 Jahren zahlen zudem in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent.
Wer kann sich in der Künstlersozialkasse versichern?
Ob Sie sich über die Künstlersozialkasse versichern können, prüft die Künstlersozialkasse. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass Sie versicherungspflichtig sind. Sie werden als selbstständiger Künstler oder Publizist versicherungspflichtig, wenn Sie
überwiegend im Inland tätig sind,
dauerhaft künstlerisch oder publizistisch erwerbstätig sind und damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten und
im Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig.
Beitragsbescheinigungen
Beitragsbescheinigungen erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse.
Nicht versicherungspflichtig
Sind Sie bereits anderweitig sozialversichert, können Sie sich nicht über die Künstlersozialkasse versichern. Denn dann gelten Sie für die Künstlersozialkasse nicht als versicherungspflichtig. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie sozialversichert sind
als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, auch als Auszubildender,
als freiwillig versicherter Arbeitnehmer,
weil Sie Arbeitslosengeld I oder II erhalten oder
weil Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch sonst selbstständig tätig sind und sich Selbstständiger versichert haben.
Auch wenn Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zum Beispiel als Beamter arbeiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, werden Sie nicht versicherungspflichtig.
Privat versichert?
Sie können sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie erstmals eine Tätigkeit als selbstständiger Künstler oder Publizist aufnehmen. Dazu müssen Sie der Künstlersozialkasse nachweisen, dass Sie bei einem privaten Unternehmen krankenversichert sind.
Auch Ihre Familienangehörigen, die ansonsten bei Ihnen in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert wären, müssen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Vertragsleistungen erhalten. Diese Vertragsleistungen müssen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Den Antrag müssen Sie spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stellen, zu dem Ihre Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse festgestellt wurde.
Selbstständige Künstler und Publizisten, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, können erst drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. In diesen Fällen tritt die Versicherungspflicht nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist ein.