Vereinfachungsregel
Da Sie in vielen Fällen die voraussichtliche Beitragsschuld nicht rechtzeitig ermitteln können, hat der Gesetzgeber eine sogenannte Vereinfachungsregel beschlossen. So können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag des Vormonats zahlen.
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Vereinfachungsregel anwenden, wenn in Ihrem Unternehmen regelmäßig Mitarbeiterwechsel stattfinden oder wenn Sie regelmäßig mit variablen Entgeltbestandteilen zu tun haben.
Mitarbeiterwechsel
Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn ein sozialversicherungspflichtiger oder geringfügig beschäftigter Mitarbeiter neu ins Unternehmen kommt oder es verlässt. Dazu zählt nicht, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Betriebes seinen Arbeitsplatz wechselt.
Variable Entgeltbestandteilen
Gemeint sind Vergütungen von Mehrarbeit, Zuschläge oder Zulagen, deren Höhe Sie erst ermitteln können, nachdem Sie die Entgeltabrechnung abgeschlossen haben.
Regelmäßigkeit
Sie dürfen die Vereinfachungsregel nur dann anwenden, wenn die genannten Voraussetzungen regelmäßig erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn es in Ihrem Betrieb im aktuellen Abrechnungsmonat sowie den beiden vorherigen Monaten einen Mitarbeiterwechsel gab oder Sie in diesem Zeitraum variable Entgeltbestandteile berücksichtigen mussten.
Wichtig zu wissen: Auf sogenannte Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld dürfen Sie die Vereinfachungsregel nicht anwenden.