Seit dem 1. Januar 2012 gibt es die sogenannte Familienpflegezeit. Maximal zwei Jahre sollen Arbeitnehmer dabei ihre Arbeitszeit reduzieren können, wenn sie ihre Angehörigen pflegen.
Das Modell der Familienpflegezeit sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte, aber höchstens auf 15 Stunden pro Woche, verringern können. Als Arbeitgeber müssen Sie der Pflegezeit zwar zunächst zustimmen, einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer aber nicht. Wenn Sie einverstanden sind, schließen Sie mit dem Arbeitnehmer wie beim Modell der Altersteilzeit eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten.
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Während der Familienpflegezeit
Wenn der Arbeitnehmer seine Angehörigen pflegt, reduziert er dabei seine Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, kann er über ein Wertguthaben das Entgelt aufstocken. Dabei sieht das Modell zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase aufbauen.
Aufbau des Wertguthabens in der Vorpflegephase
Weiß der Beschäftigte bereits im Vorfeld, dass er einmal eine Pflegezeit leisten wird, kann er bereits vorher ein Wertguthaben erarbeiten.
| Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase |
|---|---|---|
| Aufbau des Wertguthabens | reduzierte Arbeitszeit (50 Prozent) | volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent) |
| reduziertes Gehalt (75 Prozent), 25 Prozent davon finanziert durch Abbau des Wertguthabens aus der Vorpflegephase | volles Gehalt (100 Prozent) |
Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase
In vielen Fällen wird der Angehörige des Beschäftigten jedoch unerwartet pflegebedürftig, sodass noch kein Wertguthaben vorhanden ist. Auch dann zahlen Sie dem Arbeitnehmer in der Pflegephase ein gekürztes Gehalt. Einen Teil davon erhält er aus einem noch gar nicht vorhandenen Wertguthaben, das er nach der Pflegephase wieder auffüllen soll. Man spricht von einem sogenannten "negativen Wertguthaben". Nach Ablauf der Familienpflegezeit arbeitet der Beschäftigte wieder voll. Er bekommt aber weiterhin ein reduziertes Gehalt, bis er das "negative Wertguthaben" ausgeglichen hat.
| Vorpflegephase | Pflegephase | Nachpflegephase |
|---|---|---|
| volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent) | reduzierte Arbeitszeit (50 Prozent) | volle Erwerbstätigkeit (100 Prozent) |
| volles Gehalt (100 Prozent) | reduziertes Gehalt (75 Prozent), 25 Prozent davon finanziert aus "negativem Wertguthaben" | reduziertes Gehalt (75 Prozent) für den Zeitraum wie Pflegephase, die restlichen 25 Prozent zum Ausgleich des "negativen Wertguthabens" |
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erstellt am 23.11.11; zuletzt aktualisiert am 07.02.12
Quelle: TK

