Das sind Empfänger, denen Daten von der TK mitgeteilt werden können - die Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des SGB oder anderer Rechtsvorschriften an:
- Träger der Renten- und Unfallversicherung,
- Bundesanstalt für Arbeit,
- im Rahmen des Zahlungsverkehrs an Geldinstitute,
- Arbeitgeber und Zahlstellen,
- Versorgungsverwaltung,
- Leistungserbringer,
- Wehrbereichsverwaltung,
- Übermittlung in Einzelfällen nach §§ 67d ff. SGB X,
- externe Auftragnehmer entsprechend § 80 SGB X.
Autor: TK, erstellt am 20.04.05; zuletzt aktualisiert am 05.12.11