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Datenschutz und Informationsfreiheit

 
 
 
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Das sind Empfänger, denen Daten von der TK mitgeteilt werden können - die Datenübermittlung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des SGB oder anderer Rechtsvorschriften an:

 

  • Träger der Renten- und Unfallversicherung,
  • Bundesanstalt für Arbeit,
  • im Rahmen des Zahlungsverkehrs an Geldinstitute,
  • Arbeitgeber und Zahlstellen,
  • Versorgungsverwaltung,
  • Leistungserbringer,
  • Wehrbereichsverwaltung,
  • Übermittlung in Einzelfällen nach §§ 67d ff. SGB X,
  • externe Auftragnehmer entsprechend § 80 SGB X.

 

Autor: TK, erstellt am 20.04.05; zuletzt aktualisiert am 05.12.11

 
 
 

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