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Die Löschung der Sozialdaten findet nach den gesetzlichen Vorschriften der Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) und den einschlägigen Vorschriften des SGB (z.B. den §§ 84 SGB X, 304 SGB V, 107 SGB XI) statt.

Autor: TK, erstellt am 20.04.05

 
 
 

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