Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.
Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, muss die Kasse Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Krankenversicherung ergibt sich die gesetzliche Grundlage aus § 284 SGB V sowie § 10 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG), für die Pflegeversicherung bei der Krankenkasse aus § 94 SGB XI. Folgende Zwecke sind dort genannt:
- Feststellung des Versicherungsverhältnisses
- Ausstellung der Krankenversichertenkarte
- Durchführung von Beitragsangelegenheiten
- Prüfung und Gewährung von Leistungen
- Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
- Kostenerstattung
- Bestimmung des Zuzahlungsstatus, Ermittlung der Belastungsgrenze
- Beitragsrückerstattung
- Beteiligung des Medizinischen Dienstes
- Abrechnung mit den Leistungserbringern
- Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung bei Leistungserbringern
- Abrechnung mit anderen Leistungsträgern
- Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
- Vorbereitung, Vereinbarung und Durchführung von morbiditätsorientierten Vergütungsstrukturen
- Vorbereitung, Durchführung und Qualitätssicherung von Modellvorhaben und integrierten Versorgungsformen
- Durchführung des Risikostrukturausgleichs und des Risikopools
- Vorbereitung und Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease Management Programme -DMP)
- Durchführung des Versorgungsmanagements
- Abschluss und Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen
- Beratung über Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation
- Koordinierung pflegerischer Hilfen
- statistische Zwecke
- Aufgaben als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge
- Gewinnen von Mitgliedern (§ 284 Abs. 4 SGB V)
- Durchführung des AAG
- Übernahme der Behandlungskosten für nicht Versicherungspflichtige (§ 264 SGB V)
Autor: TK, erstellt am 13.04.06; zuletzt aktualisiert am 25.01.08