Der Schutz von Sozialdaten ist zum Beispiel geregelt in den Paragrafen:
- § 35 im ersten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I)

Beschreibt, dass Sozialdaten von Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. - § 284 SGB V

Regelt den Umgang mit Sozialdaten in Krankenkassen. - § 291 SGB V

Enthält Auftrag zur Einführung der Gesundheitskarte sowie Vorgaben zu auf der Karte gespeicherten Daten und zum Passbild. - § 291a SGB V

Enthält unter anderem Regelungen zum Zugriff auf und den Umgang mit Daten.
erstellt am 22.01.09
Quelle: TK