Mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und des dazugehörigen Gesundheitsnetzes wird die Informationstechnologie im Gesundheitswesen konsequent weiterentwickelt und so zeitgemäße Kommunikationsformen ermöglicht.
Dabei spielt der Schutz von Daten eine zentrale Rolle. Denn gerade so sensible Daten wie persönliche Informationen zur Gesundheit müssen weiterhin sicher und vertraulich bleiben.
Diese Entwicklung wurde frühzeitig von den deutschen Datenschützern erkannt und aufgegriffen. Schon in den 90er Jahren haben sie über die elektronische Gesundheitskarte und Möglichkeiten zum Schutz von Gesundheitsdaten diskutiert. Mit Erfolg: Ihre Forderungen konnten direkt in das Gesetz zur Einführung der Gesundheitskarte (§291a im fünften Buch des Sozialgesetzbuchs, kurz: SGB V) übernommen und verbindliche Regeln für die zukünftige Ausgestaltung geschaffen werden.
So besitzen alle Funktionen im Rahmen des §291a SGB V einen hohen und bundesweit einheitlichen Sicherheitsstandard, der permanent weiterentwickelt und angepasst werden wird. Viele andere Angebote wie zum Beispiel Google eHealth oder Patientenakten freier Anbieter, die nicht auf §291a SGB V gründen, sind nicht an diese Sicherheitsstandards gebunden. Ihre Richtlinien können von den folgenden Regelungen abweichen und müssen von Versicherten jeweils gesondert geprüft werden.
erstellt am 22.01.09
Quelle: TK