Wenn Sie einen Arbeitnehmer ins europäische Ausland entsenden, benötigen Sie eine Bestätigung, dass die deutschen Rechtsvorschriften auch während des Auslandsaufenthaltes weitergelten.
Entsendung in einen EU-Staat
Entsenden Sie einen Mitarbeiter in einen EU-Staat, gelten die EU-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09. Sie betreffen alle Arbeitnehmer aus EU-Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose, die in einem EU-Staat wohnen.
Entsendungen nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
Entsenden Sie Mitarbeiter nach Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, gilt die Verordnung (EWG) 1408/71. Diese Verordnung müssen Sie auch anwenden, wenn Ihr Mitarbeiter aus einem anderen Staat als den bereits genannten Ländern kommt, also ein so genannter Drittstaatsangehöriger ist.
Beschäftigungen in mehreren Ländern oder bei mehreren Unternehmen
Ist Ihr Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland in mehreren Ländern oder bei mehreren Unternehmen beschäftigt, beurteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) die Fälle einzeln. Hierfür gibt es verschiedene Fragebögen.
Formulare und Anträge blanko und online ausfüllbar
Alle notwendigen Formulare und Anträge finden Sie auf den nächsten Seiten. Die Formulare können Sie blanko herunterladen oder auch direkt online ausfüllen.
erstellt am 17.02.09; zuletzt aktualisiert am 01.08.11
Quelle: TK