Ausstrahlung
Wenn bei einer Entsendung das deutsche Sozialversicherungsrecht auch im Ausland gilt, es also über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus wirkt, dann strahlt es aus.
Falls diese Regelung für Ihren Mitarbeiter zutrifft, zahlt er seine Beiträge zur Sozialversicherung in Deutschland. Er ist während seines Einsatzes im Ausland nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht versichert und erhält auf diese Weise alle seine Ansprüche an die deutsche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das schafft Sicherheit sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihren Mitarbeiter.
Ausstrahlung nur bei befristetem Auslandseinsatz
Ob das deutsche Recht bei einer Entsendung ausstrahlt, hängt davon ab, ob alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Der im Ausland eingesetzte Mitarbeiter muss bei Ihnen in Deutschland weiter aktiv beschäftigt sein. Das Arbeitsverhältnis besteht also während seines Auslandseinsatzes weiter.
- Das Entgelt wird in Deutschland abgerechnet.
- Der Mitarbeiter ist bei seinem Auslandseinsatz weiter an Weisungen aus Deutschland gebunden.
- Der Arbeitseinsatz im Ausland muss von vornherein befristet sein.
Wann liegt keine Ausstrahlung vor?
Unter folgenden Bedingungen strahlt das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht ins Ausland aus:
- Sie stellen den Mitarbeiter nicht in Deutschland, sondern im Ausland für den Einsatz im Ausland ein.
- Sie machen bei einem zwei Monate überschreitenden Einsatz die Personalkosten als Betriebsausgaben am ausländischen Standort geltend.
- Der Arbeitseinsatz ist zu Beginn unbefristet oder wird erst während des Auslandsaufenthaltes befristet. Es reicht nicht aus, dass Sie sich das Recht vorbehalten, den Mitarbeiter jederzeit nach Deutschland zurückzurufen, damit der Arbeitseinsatz als befristet gilt.
- Der Mitarbeiter gestaltet die ausländische Firma maßgeblich mit. Das trifft fast immer zu, wenn er in deren Organigramm aufgeführt wird und in leitender Funktion in der ausländischen Firma tätig ist, beispielsweise als Managing Director.
- Sie entsenden einen Mitarbeiter ins Ausland, der dort einen bereits vorher entsendeten Mitarbeiter ablösen soll, und verändern die Stellenbeschreibung nicht. Die Sozialversicherungsträger unterstellen in diesem Fall eine sogenannte Kettenbeschäftigung und erkennen die Ausstrahlung deshalb nicht an.
Wir helfen Ihnen gern weiter und stellen für Sie fest, ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt. Füllen Sie einfach den Fragebogen aus und senden Sie uns diesen dann unterschrieben zu.