Bilaterale Abkommen
Mit insgesamt 17 Staaten außerhalb der Europäischen Union - darunter China, Australien und die USA - hat die Bundesrepublik Deutschland sogenannte bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.
Entsenden Sie Mitarbeiter in einen dieser Staaten, gelten für ihn weiter die Regeln der deutschen Rentenversicherung und gegebenenfalls weiterer Sozialversicherungszweige. Vorausgesetzt wird, dass er weiter in Ihrem Unternehmen beschäftigt wird und die Entsendung befristet ist.
Geltungsbereich der Abkommen
Viele bilaterale Abkommen beziehen sich nur auf einzelne Zweige der Sozialversicherung. Das Abkommen mit den USA umfasst beispielsweise nur die Rentenversicherung und das Abkommen mit China nur die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die anderen Zweige der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenversicherung, gilt durch die Ausstrahlung in solchen Fällen das deutsche Recht weiter. Zugleich gilt aber auch das Recht des Staates, in dem Ihr Mitarbeiter beschäftigt ist. Daher kann der Beschäftigungsstaat zum Beispiel Beiträge erheben, obwohl Ihr Mitarbeiter bereits in Deutschland Beiträge zahlt. Es fallen also doppelt Beiträge an.
Übersicht Staaten
Mit diesen 17 Staaten bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen:
Australien
Bosnien-Herzegowina
Chile
China (Volksrepublik)
Indien
Israel
Japan
Kanada und Provinz Quebec
Korea
Kroatien
Marokko
Mazedonien
Montenegro
Serbien
Türkei
Tunesien
USA
Das deutsch-marokkanische und das deutsch-tunesische Abkommen beziehen sich nur auf Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsstaaten. Bei allen anderen Abkommen spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie gelten also für alle aus Deutschland zu entsendenden Arbeitnehmer.
Einen Überblick über die aktuellen bilateralen Sozialversicherungsabkommen und deren Inhalte erhalten Sie auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.