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Impfpass und Spritze

Masern

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Die Krankheit wird durch das Masernvirus hervorgerufen. Masern sind hoch ansteckend. In manchen Fällen können lebensbedrohliche Komplikationen wie Lungen- und Hirnentzündungen auftreten.

Impfung

Art des Impfstoffes

Es handelt sich um einen Lebendimpfstoff Glossar-Symbol. Er wird aus abgeschwächten Masernviren hergestellt, die auf befruchteten Hühnereiern vermehrt werden.

 

Die Masern-Impfung kann auch in Kombination mit der Impfung gegen Mumps und Röteln erfolgen.

 

Wirksamkeit

Über 95 Prozent der Geimpften bilden gegen Masern schützende Antikörper Glossar-Symbol aus.

 

Nebenwirkungen

Es kann an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen oder Schmerzen kommen.

 

Nach Lebendimpfungen treten mitunter Symptome auf, die in schwach ausgeprägter Form der Krankheit ähneln, gegen die geimpft wurde. So können sieben bis zehn Tage nach der Masernimpfung ein leichter Hautausschlag und Fieber auftreten, die sogenannten Impfmasern.

 

Nebenwirkungen, die bei der Erkrankung selbst relativ häufig beobachtet werden, wie etwa Lungenentzündung, Mittelohrentzündung oder Bindehautentzündung, treten nach der Impfung nicht auf. Eine Gehirnentzündung, die nach einer Maserninfektion bei etwa einem von 1000 Patienten auftritt, ist nach der Impfung extrem selten.

 

Wer sollte sich gegen Masern impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Die Immunisierung beginnt entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem elften bis 14. Lebensmonat und endet mit der zweiten Impfdosis vor Ende des zweiten Lebensjahres.

 

Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.

 
Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem oben genannten Impftermin erfolgt die Impfung mit neun Monaten.
 
Einmalig - vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff - werden nach 1970 geborene Personen geimpft, die älter als 18 Jahre sind und zusätzlich

 

  • ungeimpft sind,
  • in der Kindheit nur einmal geimpft wurden,
  • einen unklaren Impfstatus haben.

     

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Personen, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Masern ausgesetzt sind, sollten sich entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls impfen lassen:

 

Einmalig - vorzugsweise mit einem MMR-Impfstoff - werden hiernach nach 1970 geborene Personen geimpft, die älter als 18 Jahre sind und ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben und in folgenden Berufen unter den folgend genannten Expositionsbedingungen tätig sind:

 

  • Personal im Gesundheitsdienst
    (Ausnahme: Personal in der Pädiatrie, also zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern – hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich.)
  • Personal bei der Betreuung von Immundefizienten
  • Personal in Gemeinschaftseinrichtungen

    (Ausnahme: Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter - hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich.)

 

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

 

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

     

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung zur Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.

 

Reiseschutzimpfung bei privaten Auslandsreisen - Mehrleistung der TK

Für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einer privaten Auslandsreise gilt bei der TK folgende Regelung:

 

 

Reisende werden gebeten, sich rechtzeitig auf den Seiten des Auswärtigen Amts über die aktuelle epidemiologische Situation zu informieren:

Autor: Dr. med. Susanne Holthausen, erstellt am 15.12.05; zuletzt aktualisiert am 08.02.12

Quelle: STIKO/RKI www.rki.de

 
 
 

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