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Ärztin untersucht Jungen

Pertussis

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Pertussis (Keuchhusten) ist eine hochansteckende Infektionskrankheit der Atemwege und wird durch Tröpfcheninfektion übertragen.

Impfung

Art des Impfstoffes

Für die Keuchhusten-Impfung stehen sogenannte azelluläre Impfstoffe zur Verfügung, das heißt, die Impfstoffe enthalten keine ansteckenden Zellen.

 

Wirksamkeit

Der Impfschutz beginnt nach der dritten Impfung und liegt dann bei über 80 Prozent. Das bedeutet, dass es trotz Impfungen zu einer Ansteckung kommen kann. Um diese Gefahr zu reduzieren, ist es wichtig, dass auch ältere Geschwisterkinder geimpft sind. Nach vollständiger Grundimmunisierung beträgt die Schutzdauer circa zehn Jahre.

 

Wer an Pertussis erkrankt ist, ist nach der Genesung bis zu 20 Jahre vor einer Neuinfektion geschützt.

 

Nebenwirkungen

In Einzelfällen kann es kurz nach der Impfung eines Säuglings zu einer hypoton-hyporesponsiven Episode (HHE) kommen. Bei diesem kurzzeitigen schockähnlichen Zustand erschlaffen die Muskeln und das Kind reagiert nicht, wenn es angesprochen wird. Eine HHE bildet sich jedoch schnell und folgenlos zurück. In extrem seltenen Fällen können auch Krampfanfälle auftreten.

 

Wer sollte sich gegen Pertussis impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Keuchhusten ist besonders für Säuglinge gefährlich. Ein wirklicher Schutz durch die Impfungen ist erst nach drei Impfungen zu erwarten und liegt dann bei über 80 Prozent. Bei älteren Kindern und Erwachsenen verläuft die Erkrankung weniger schwer. Allerdings besteht die Gefahr, kleine Kinder anzustecken.

 

Die Grundimmunisierung beginnt daher entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Alter von zwei Lebensmonaten. Es folgen zur Grundimmunisierung drei Impfungen, und zwar je eine im Alter von drei und vier Monaten sowie eine weitere Impfung im Alter zwischen elf und 14 Monaten.

 

Da kein Monoimpfstoff gegen Pertussis mehr zur Verfügung steht, wird mit Kombinationspräparaten geimpft, die auch vor anderen Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Wundstarrkrampf (Tetanus), Diphtherie und Kinderlähmung (Polio) schützen.

 

Erwachsenen wird einmalig zu einer Pertussis-Impfung geraten. Sie sollen mit dem Dreifach-Kombinationsimpfstoff Tetanus-Diphtherie-Keuchhusten geimpft werden. Der Vierfach-Kombinationsimpfstoff ist nur bei entsprechender Indikation Glossar-Symbol wirtschaftlich.

 

Auffrischimpfungen für Kinder - über TK-Versichertenkarte

Auffrischimpfungen erfolgen nur bei Kindern, und zwar einmal im Alter von fünf bis sechs Lebensjahren und einmal im Alter von neun bis 17 Lebensjahren.

 

Die Auffrischung im Vorschulalter kann mit der Dreifach-Kombinationsimpfung Diphtherie-Tetanus-Pertussis erfolgen, die Auffrischung zwischen neun und 17 Jahren mit der Vierfach-Kombinationsimpfung Diphtherie-Tetanus-Pertussis-Poliomyelitis.

 

Die Verwendung der Vierfach-Kombination bei Auffrischungen zwischen dem fünften und sechsten Lebensjahr ist unwirtschaftlich, da in diesem Alter eine Poliomyelitis-Auffrischung nicht empfohlen wird.

 

Medizinische Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Sofern in den vergangenen zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollen nach der Schutzimpfungsrichtlinie (SiR)

 

  • Frauen im [richtig] gebärfähigen Alter,
  • enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (zum Beispiel Tagesmütter, Babysitter, gegebenenfalls Großeltern)

     

möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis-Impfstoff erhalten. Andernfalls sollte die Impfung möglichst in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes erfolgen.

 

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Sofern in den vergangenen zehn Jahren keine Pertussis-Impfung stattgefunden hat, sollten Personen, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Pertussis ausgesetzt sind oder bei denen die Gefahr besteht, kleine Kinder anzustecken, entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls eine Dosis Petussis-Impfstoff erhalten. Dazu zählen:

 

  • Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung in Krankenhäusern und in Arztpraxen
    (Ausnahme bildet Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern – hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich)
  • Personal in der direkten Betreuung Schwangerer und in der Geburtshilfe
  • Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, also in Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden, wie zum Beispiel Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen
    (Ausnahme bildet Personal in Einrichtungen zur vorschulischen Kinderbetreuung mit regelmäßigem, direkten Kontakt zu Kindern - hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich)

     

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

 

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

     

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung zur Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.

Autor: Dr. med. Susanne Holthausen, erstellt am 31.07.06; zuletzt aktualisiert am 10.02.12

Quelle: STIKO/RKI www.rki.de

 
 
 

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