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Eine Frau bekommt eine Spritze in den Arm

Röteln

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Röteln sind hochansteckend. Auslöser ist das Rötelnvirus.

Impfung

Art des Impfstoffes

Es handelt sich um einen Lebendvirusimpfstoff. Er wird aus abgeschwächten Rötelnviren hergestellt.

 

Die Impfung gegen Röteln wird auch in Kombination mit Impfstoffen gegen Masern und Mumps angeboten.

 

Wirksamkeit

Bei nur circa fünf bis sieben Prozent der Geimpften zeigen die Kombinationsimpfungen gegen Masern, Mumps und Röteln keine Wirkung.

 

Nebenwirkungen

Es kann an der Einstichstelle zu Reaktionen wie Rötungen, Schwellungen und Schmerzen kommen.

 

Nach Lebendimpfungen treten mitunter Symptome auf, die in schwach ausgeprägter Form der Krankheit ähneln, gegen die geimpft wurde. So können nach der Rötelnimpfung Gelenkbeschwerden und sehr selten auch ein leichter rötelntypischer Hautausschlag auftreten.

 

Wer sollte sich gegen Röteln impfen lassen und wann?

Altersbezogene Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) empfiehlt, die Grundimmunisierung mit einer ersten Impfdosis im Alter zwischen dem elften bis 14. Lebensmonat zu beginnen. Sie endet mit der zweiten Impfdosis vor Ende des zweiten Lebensjahres vorzugsweise mit einem Masern-Mumps-Röteln (MMR)- beziehungsweise Masern-Mumps-Röteln-Varizellen (MMRV)-Kombinationsimpfstoff.

 

Medizinische Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Frauen mit Kinderwunsch, die bisher keinen Impfschutz haben, oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter sollten sich entsprechend der SiR impfen lassen.

 

Bei entsprechender zusätzlicher Empfehlung für eine Masern-Impfung sollte die erste Impfung mit einem MMR-Impfstoff, die zweite Impfung mit einem Röteln-Monoimpfstoff erfolgen.

 

Geimpfte Frauen im gebärfähigen Alter sollten in den drei Monaten nach der Impfung möglichst effektiv verhüten, um mögliche Schäden für das ungeborene Kind zu vermeiden. Deshalb sollten sich auch schwangere Frauen nicht impfen lassen.

 

Sollte während der Schwangerschaft eine Rötelnimpfung erfolgt sein, ist diese kein Grund für einen Schwangerschaftsabbruch.

 

Berufliche Impfempfehlung - über TK-Versichertenkarte

Ungeimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus, die einer erhöhten beruflichen Gefährdung durch Röteln ausgesetzt sind oder bei denen die Gefahr besteht, kleine Kinder anzustecken, sollten entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ebenfalls gegen Röteln geimpft werden. Dazu zählen:

 

  • Personal in Einrichtungen der Geburtshilfe und der Schwangerenbetreuung
  • Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen

    (Ausnahme bildet Personal zur Betreuung und Pflege von Kindern im Vorschulalter – hier ist der Arbeitgeber für die Impfkostenübernahme verantwortlich)

     

Bei entsprechender zusätzlicher Empfehlung für Masern-, Mumps- und Varizellen-Impfungen sollte bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen - bis zum Vorliegen weiterer Daten - die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevorzugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen.

 

Berufliche Impfempfehlung - Leistung des Arbeitgebers

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in den folgenden, dem Anhang der ArbMedVV zu entnehmenden Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Arbeitgeber für die Kostenübernahme verantwortlich:

 

  • Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung (regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern)
  • Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben beziehungsweise zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)

     

Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber am besten vor der Impfung zur Kostenübernahme an, da er nach der ArbMedVV verpflichtet ist, die Kosten der Impfung zu übernehmen.

Autor: Dr. med. Susanne Holthausen, erstellt am 15.12.05; zuletzt aktualisiert am 10.02.12

Quelle: STIKO/RKI

 
 
 

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