Als Kinderkrankengeld erhalten Sie 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Es kann bis zu 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts betragen.
Haben Sie in den letzten zwölf Monaten einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen, berücksichtigt die TK das für Ihr Kinderkrankengeld anteilig. Maximal darf die TK Ihnen bis zu 89,25 Euro (Jahr 2012) pro Kalendertag an Krankengeld zahlen.
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Beiträge zur Sozialversicherung
Müssen Sie von Ihrem Arbeitsentgelt Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen? Dann fallen diese Beiträge auch beim Kinderkrankengeld an. Wie auch bei einem Gehalt, das Arbeitnehmer bekommen, zahlen Sie höchstens die Hälfte der Beiträge. Den anderen Anteil übernimmt die TK, so wie sonst ein Arbeitgeber. Für die Krankenversicherung brauchen Sie in dieser Zeit nichts zu zahlen.
Wie hoch die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind, hängt von den jeweils gültigen Beitragssätzen dieser Versicherungen ab. Die TK berechnet Ihre Sozialversicherungsbeiträge nach 80 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Gehalts oder Arbeitseinkommens.
Praktisch: Die TK zieht Ihren Beitragsanteil vom Kinderkrankengeld ab und überweist ihn zusammen mit ihrem eigenen Anteil direkt an den zuständigen Versicherungsträger. Sie brauchen sich also nicht selbst darum zu kümmern.
erstellt am 26.02.09; zuletzt aktualisiert am 01.01.11
Quelle: TK