Versicherte, die die Kostenerstattung wählen, nehmen die verschiedenen Leistungserbringer als Privatpatient in Anspruch. Sie erhalten eine Privatrechnung und bezahlen diese direkt an den Arzt, den Zahnarzt oder einen anderen Therapeuten.
Der Arzt oder der Zahnarzt rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Abhängig von Schwierigkeitsgrad und/oder Zeitaufwand der Behandlung können Arzt oder Zahnarzt das Honorar unterschiedlich hoch ansetzen.
Bei einer Behandlung über die TK-Versichertenkarte behandelt Sie der Arzt oder Zahnarzt im Rahmen des Arzt- /Zahnarzt-Ersatzkassen-Vertrages und rechnet direkt mit der TK ab.
Höhere Kosten bei einer Privatbehandlung
Bei einer privatärztlichen beziehungsweise privatzahnärztlichen Behandlung entstehen Ihnen grundsätzlich höhere Kosten als bei einer vergleichbaren vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Behandlung.
Bei der privaten Behandlung in einem Krankenhaus können zum Beispiel höhere Pflegekosten sowie zusätzliche Kosten etwa für ärztliche Therapien und Visiten, Arzneimittel und Operationen entstehen. Die TK hat in diesen Fällen keinerlei Einfluss darauf, wie das Krankenhaus oder der Arzt die Kosten berechnen. Wenn Sie lediglich die Unterbringung im Zweibettzimmer und/oder Chefarztbehandlung mit dem Krankenhaus vereinbaren, ansonsten aber Sachleistungen beanspruchen, so ist dies auch ohne Wahl der Kostenerstattung möglich.
Wenn andere Leistungserbringer Sie privat behandeln, müssen Sie ebenfalls davon ausgehen, dass höhere Kosten entstehen als bei einer vergleichbaren Vertragsbehandlung.
Berücksichtigen Sie bitte, dass die TK die oft erheblichen Kosten nur teilweise erstatten kann. Der verbleibende Betrag geht zu Ihren Lasten, wenn er nicht über Zusatzversicherungen oder die Beihilfe abgedeckt ist.
erstellt am 26.03.04; zuletzt aktualisiert am 24.01.12
Quelle: TK