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Die TK erstattet die Kosten, die auch bei der Abrechnung über die TK-Versichertenkarte entstanden wären, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen und Arzneimittelrabatte werden bei einer Kostenerstattung abgezogen.

Je Kalenderjahr brauchen Sie nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt zwei Prozent Ihrer jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Sollten Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze bereits erreicht haben, empfehlen wir Ihnen, die Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei Ihrer TK-Geschäftsstelle zu beantragen.

 

Für Arzneimittel müssen Sie zehn Prozent des Apothekenabgabepreises zuzahlen, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro.

 

Neben der gesetzlichen Zuzahlung werden weitere gesetzlich vorgeschriebene Rabatte abgezogen.

 

  • Apothekenrabatt: Dieser beträgt derzeit 2,05 Euro je Packung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, bei anderen erstattungsfähigen Medikamenten fünf Prozent des Apothekenabgabepreises.

     

  • Für viele Arzneimittel fällt zudem ein sogenannter Herstellerabschlag an. Auch dieser wird bei der Kostenerstattung berücksichtigt.

     

Hinweis: Für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel darf die TK normalerweise keine Kosten übernehmen. Davon ausgenommen sind Verordnungen für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ferner gibt es Ausnahmen bei der Therapie schwerwiegender Krankheiten, für die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zum Therapiestandard gehören.

 

Über die Erstattungen erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung.

erstellt am 11.11.04; zuletzt aktualisiert am 13.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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