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alte Frau im Bett wird besucht

Ersatzpflege

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Ist die häusliche Pflege nicht oder nur unzureichend sichergestellt, kann die TK-Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege übernehmen.

Die Pflegeperson, etwa ein Familienangehöriger oder Nachbar, fällt beispielsweise durch Krankheit aus oder ist durch eine Urlaubsreise verhindert. In einem solchen Fall springt die TK-Pflegeversicherung unter folgenden Voraussetzungen ein:

 

  • der Pflegebedürftige wird ehrenamtlich von Angehörigen oder Freunden gepflegt und

  • der Pflegebedürftige wurde bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt.

 

Wer kann die Ersatzpflege übernehmen?

Pflegebedürftige, die in ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchten, können sich für eine vertraute Person entscheiden oder einen ambulanten Pflegedienst beziehungsweise stationäre Ersatzpflege, zum Beispiel in einem Pflegeheim, in Anspruch nehmen.

 

Welche Kosten übernimmt die TK-Pflegeversicherung?

Pro Kalenderjahr besteht ein Leistungsanspruch für längstens vier Wochen und auf maximal 1.550 Euro ab dem 1. Januar 2012. Pflegen Verwandte ersten oder zweiten Grades oder andere im Haushalt lebende Personen, darf als Ersatzpflege maximal ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt werden.

 

Werden höhere Kosten beispielsweise durch Fahrkosten nachgewiesen, können ab 1. Januar 2012 bis zu 1.550 Euro erstattet werden (Nachweise im Original einreichen). Ab 2015 sollen die Leistungen dann alle drei Jahre angepasst werden. Diese Anpassung soll sich an der Preisentwicklung orientieren.

Erfolgt die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die TK-Pflegeversicherung lediglich die reinen Pflegeaufwendungen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird Pflegegeld gezahlt. Fahrtkosten werden nicht erstattet. Auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für vereinbarte Zusatzleistungen müssen selbst bezahlt werden.

 

Stundenweise Ersatzpflege

Stundenweise Ersatzpflege, die die TK-Pflegeversicherung abdeckt, kann dann notwendig sein, wenn die Pflegeperson einen Arzttermin wahrnehmen muss. Dabei ist lediglich der kalenderjährliche Höchstbetrag von 1.550 Euro zu beachten. Tage, an denen die Pflegeperson weniger als acht Stunden ausfällt, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 28 Tagen pro Kalenderjahr angerechnet.

erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 03.01.12

Quelle: TK-Pflegeversicherung

 
 
 

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