Sie erhalten Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist bei der TK als Mitglied versichert sind, in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und in dieser Zeit keine Einnahmen haben.
Die TK zahlt Ihnen ebenfalls Mutterschaftsgeld, wenn
Ihre Beschäftigung erst in der Schutzfrist beginnt,
Ihre Beschäftigung befristet war und in der Schutzfrist endet,
Ihre Beschäftigung zulässig gekündigt wurde.
Auch als Selbstständige erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Dazu müssen Sie das gesetzliche Krankengeld gewählt haben oder länger als drei Monate vor Beginn der Schutzfrist an unserem Wahltarif "TK-Tarif KG Premium 43" teilnehmen. Künstlerinnen oder Publizistinnen mit Krankengeldanspruch können ebenfalls Mutterschaftsgeld erhalten.
Ausführliche Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie unter folgendem Link:
erstellt am 03.04.06; zuletzt aktualisiert am 13.12.11
Quelle: TK