Kombinationsleistung
Wenn Ihre Angehörigen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen können und Sie einen ambulanten Pflegedienst für die übrigen Aufgaben engagieren, können Sie das Pflegegeld und die Pflegesachleistung miteinander kombinieren.
Die TK-Pflegeversicherung übernimmt zunächst die Kosten für die Pflegesachleistung, also die Pflege durch den zugelassenen professionellen Pflegedienst. Schöpfen Sie die Höchstbeträge für die Pflegesachleistung nicht aus, können Sie zusätzlich noch einen Teil des Pflegegeldes erhalten.
Die Höchstbeträge pro Monat für die Pflegesachleistung sind:
- bis zu 225 Euro in der Pflegestufe 0
- bis zu 450 Euro in der Pflegestufe 1 (erhöht 665 Euro),
- bis zu 1.100 Euro in der Pflegestufe 2 (erhöht 1.250 Euro),
- bis zu 1.550 Euro in der Pflegestufe 3 und
- bis zu 1.918 Euro bei Härtefällen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand.
Den Betrag in der Pflegestufe 0 und die erhöhten Beträge in den Pflegestufen 1 und 2 können Versicherte erhalten, die sich zum Beispiel wegen einer Demenz oder einer geistig-seelischen Störung im Alltag nicht mehr zurechtfinden.
Einfach Leistungen abrufen
Nutzen Sie einfach den Pflegedienst so, wie es für Sie sinnvoll ist. Wenn es ein Vertrags-Pflegedienst ist, rechnet die TK-Pflegeversicherung die Leistungen, die Sie in Anspruch genommen haben, dann bis maximal zum Höchstbetrag direkt mit dem ambulanten Pflegedienst ab. Anschließend ermittelt sie das anteilige Pflegegeld und zahlt es an Sie aus.
Sie können sich aber auch von vornherein für eine feste Aufteilung zwischen Pflegesachleistungen und Pflegegeld entscheiden. Dann sind Sie für sechs Monate daran gebunden - es sei denn, Ihre Pflegesituation ändert sich. Zum Beispiel, wenn Ihre ehrenamtliche Pflegeperson erkrankt und Sie deshalb nicht im gewohnten Umfang pflegen kann.
So berechnet die TK das anteilige Pflegegeld
Die TK-Pflegeversicherung ermittelt zuerst, wie viel Prozent des Höchstbetrags für die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst schon verbraucht wurde. Diesen Prozentsatz zieht sie von den 100 Prozent des Höchstbetrags für das Pflegegeld ab.
Wer 50 Prozent des Höchstbetrags für den ambulanten Pflegedienst verbraucht, erhält also noch 50 Prozent des Pflegegeldes. Bei 70 Prozent bleiben vom Pflegegeld noch 30 Prozent, bei 80 Prozent noch 20 Prozent.
Ein Beispiel für die Berechnung
Herr X. ist geistig noch völlig gesund. Er wohnt in seiner eigenen Wohnung und ist pflegebedürftig nach Pflegestufe 1. Er hat darum einen Anspruch auf bis zu 450 Euro für Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder auf bis zu 235 Euro Pflegegeld, wenn ihn eine private Pflegeperson unterstützt. Tagsüber wird er von einem ambulanten Pflegedienst und abends von seiner berufstätigen Tochter betreut.
Der Pflegedienst erhält von der TK-Pflegeversicherung monatlich 225 Euro. Das sind 50 Prozent des Höchstbetrages von 450 Euro. Für die ergänzende Pflege durch seine Tochter erhält Herr X. als anteiliges Pflegegeld von der Pflegekasse 117,50 Euro, nämlich 50 Prozent des monatlichen Pflegegeldes von 235 Euro.
Würde der Pflegedienst 315 Euro erhalten, also 70 Prozent des Höchstbetrags von 450 Euro, betrüge das anteilige Pflegegeld 70,50 Euro - 30 Prozent von 235 Euro.