Hat Ihr Arzt festgestellt, dass Sie arbeitsunfähig krank sind, haben Sie ab dem nächsten Tag Anspruch auf Krankengeld. Werden Sie stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt, sogar schon ab dem ersten Tag.
Meist springt die Krankenkasse ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung mit dem Krankengeld ein. Denn die meisten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das bedeutet: Werden Sie arbeitsunfähig krank, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Man sagt, dass in dieser Zeit ihr Anspruch auf Krankengeld ruht.
Schreibt Ihr Arzt Sie danach weiter krank, bekommen Sie ab dem nächsten Tag Krankengeld von der TK.
So hoch ist Ihr Krankengeld
Ihr Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgelts.
Haben Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arbeitgeber Einmalzahlungen erhalten? Dann berücksichtigt die TK diese Zahlungen, wenn sie das Krankengeld für Sie berechnet. Zu den Einmalzahlungen gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Das Krankengeld beträgt bis zu 89,25 Euro kalendertäglich (Wert 2012). Wie von Ihrem Gehalt müssen Sie unter Umständen davon noch Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung zahlen, also an die gesetzliche Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge an die Krankenversicherung fallen aber nicht an.
Zuschuss des Arbeitgebers
Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Er gleicht die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Unser Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob er einen solchen Zuschuss zahlt.
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erstellt am 30.01.07; zuletzt aktualisiert am 01.01.12
Quelle: TK

