Beiträge vom Krankengeld
Auch vom Krankengeld können Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz zum Beispiel bei der Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält.
Das trifft für fast alle Arbeitnehmer zu und für Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld I beziehen. Auch Künstler und Publizisten zahlen diese Beiträge, wenn sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit pflege-, arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig waren.
Ihre Beiträge erhalten Ihren Versicherungsschutz
Während Sie Krankengeld erhalten, bleiben Sie so in den Sozialversicherungen weiter versichert. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile. Unser Service für Sie: Die TK meldet die Zeiten direkt an den entsprechenden Rentenversicherungsträger. Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern.
Die TK macht es Ihnen leicht
Auch mit den Beitragszahlungen haben Sie keine Arbeit. Die TK zieht Ihren Anteil an den Beiträgen vom Krankengeld ab und überweist ihn direkt an die jeweilige Versicherung.
So werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet
Die Beiträge, die Sie von Ihrem Krankengeld zahlen, orientieren sich an zwei Größen: am jeweils gültigen Beitragssatz des Sozialversicherungsträgers und an dem, was Sie an beitragspflichtigem Einkommen haben.
Erhalten Sie Krankengeld, berechnet die TK Ihre Sozialversicherungsbeiträge aus 80 Prozent Ihres letzten beitragspflichtigen Gehalts oder Arbeitseinkommens, aus dem auch schon das Krankengeld berechnet wurde.
Arbeitnehmer, Künstler und Publizisten zahlen wie sonst auch nur maximal die Hälfte. Den Rest übernimmt die TK für Sie. Für Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld I erhalten, übernimmt die TK die Beiträge komplett.
Zusatzbeitrag für die Pflegeversicherung
Sind Sie älter als 22 Jahre und kinderlos, müssen Sie einen Zusatzbeitrag an die Pflegeversicherung bezahlen. So will es das Kinder-Berücksichtigungsgesetz. Diesen Beitrag von 0,25 Prozent zahlen Sie allein. Auch er berechnet sich aus 80 Prozent Ihres Arbeitsentgelts, von dem auch schon Ihr Krankengeld berechnet wurde.