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Beiträge vom Krankengeld

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Auch vom Krankengeld können Beiträge zur Sozialversicherung anfallen. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz zum Beispiel bei der Renten- oder Arbeitslosenversicherung.

Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält.

 

Das trifft für fast alle Arbeitnehmer zu und für Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld I beziehen. Auch Künstler und Publizisten zahlen diese Beiträge, wenn sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit pflege-, arbeitslosen- und rentenversicherungspflichtig waren.

 

Ihre Beiträge erhalten Ihren Versicherungsschutz

Während Sie Krankengeld erhalten, bleiben Sie so in den Sozialversicherungen weiter versichert. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile. Unser Service für Sie: Die TK meldet die Zeiten direkt an den entsprechenden Rentenversicherungsträger. Sie brauchen sich darum nicht zu kümmern.

 

Die TK macht es Ihnen leicht

Auch mit den Beitragszahlungen haben Sie keine Arbeit. Die TK zieht Ihren Anteil an den Beiträgen vom Krankengeld ab und überweist ihn direkt an die jeweilige Versicherung.

 

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erstellt am 30.01.07; zuletzt aktualisiert am 09.12.11

Quelle: TK

 
 
 

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