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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

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Was versteht man unter "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden"?

Damit werden solche Methoden bezeichnet, deren medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht eindeutig nachgewiesen sind. Da Krankenkassen Leistungen nur bezahlen dürfen, wenn sie als notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich anerkannt sind, sind diese Methoden nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenkassen.

 

Daher dürfen die Krankenkassen hierfür grundsätzlich keine Kosten übernehmen.

 

Wer prüft die Wirksamkeit?

Die Wirksamkeit der einzelnen Methoden prüft der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Dieser setzt sich aus den Vertretern der Krankenkassen, der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhausärzte) und Patientenvertretern zusammen.

 

Damit ist sichergestellt, dass das für die Beurteilung einer Methode erforderliche Fachwissen der Ärzteseite sowie der Krankenkassen vertreten ist. Auch die Interessen und Bedürfnisse der Patienten fließen in die Entscheidungsfindung ein.

 

Wie trifft der Gemeinsame Bundesausschuss seine Entscheidung?

Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft anhand medizinischer Studien, ob die Qualitätsanforderungen für eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfüllt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass keine neuen Verfahren zu Lasten der Krankenkassen angewendet werden, deren Nutzen nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist und die möglicherweise gesundheitliche Risiken einschließen.

 

Methoden, deren medizinischer Nutzen nicht nachgewiesen ist, schließt der Gemeinsame Bundesausschuss von der vertraglichen Versorgung aus. Sie werden als nicht anerkannte Methoden in die "Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung" aufgenommen. Die Richtlinie ist rechtsverbindlich. Sie muss sowohl von den Ärzten als auch von den Krankenkassen beachtet werden.

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erstellt am 06.07.06; zuletzt aktualisiert am 24.08.11

Quelle: TK

 
 
 

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