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Mehr Transparenz durch Patientenquittung

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Gesetzlich Krankenversicherte können mit Hilfe der sogenannten Patientenquittung die Leistung und voraussichtlichen Kosten ihrer Behandlung nachvollziehen.

Bereits seit 2004 haben die Versicherten Anspruch auf eine Patientenquittung. Diese müssen Vertragsärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen und medizinische Versorgungszentren sowie Vertragszahnärzte und auch Krankenhäuser auf Verlangen des Versicherten ausstellen. Die Patientenquittung informiert in verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten und in Anspruch genommenen Leistungen und deren voraussichtliche Kosten.

 

Im vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Bereich...

... kann der Versicherte zwischen einer Patientenquittung, die er direkt im Anschluss an die Behandlung erhält (Tagesquittung) oder einer quartalsweisen Patientenquittung wählen. Diese ist spätestens vier Wochen nach Ablauf des Quartals, in dem die Leistungen in Anspruch genommen worden sind, von der Praxis auszustellen. Für die Quartalsquittung ist vom Versicherten eine Aufwandspauschale in Höhe von einem Euro zuzüglich der Versandkosten an die Praxis zu zahlen. Aus der Quittung müssen neben den abgerechneten Gebührenziffern auch die entsprechenden Leistungen in verständlicher Form und die voraussichtlichen Kosten hervorgehen.

 

Bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern...

... weisen diese die Patienten bei der Aufnahme schriftlich auf die Patientenquittung hin. Versicherte oder deren gesetzliche Vertreter können sich bis zu zwei Wochen nach Abschluss der Klinikbehandlung entscheiden, ob sie eine Patientenquittung wünschen. Diese wird ihnen dann kostenlos am Entlassungstag übergeben oder ansonsten per Post zugestellt. Die Patientenquittung muss neben einigen Angaben zur Person des Versicherten (Name, Anschrift usw.) und zur Rechnung (Datum, Rechnungsnummer) noch Folgendes beinhalten:

 

  • Angaben zu Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte,
  • die Hauptdiagnose,
  • den Zuzahlungsbetrag für den Versicherten,
  • Aufnahme-, Entlassungs- und gegebenenfalls den Verlegungstag.

     

Für ambulante Behandlungen im Krankenhaus...

... sind ebenfalls Patientenquittungen auf Verlangen des Versicherten auszustellen. Es gelten in diesem Fall die vertragsärztlichen Regelungen (siehe oben).

 

Transparenz für den Versicherten

Die TK unterstützt den mündigen Patienten. Dazu gehört auch, dass ein Patient weiß, welche Leistungen im Rahmen einer vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen oder stationären Behandlung erbracht wurden und wie viel dafür berechnet wird. Mit der Patientenquittung erhält der Versicherte diese Informationen und damit mehr Transparenz.

erstellt am 15.06.05; zuletzt aktualisiert am 25.05.11

Quelle: TK

 
 
 

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