Untermenü

Leistungen A - Z

 
 
 
Sie befinden sich hier:

tk.de . > Leistungen & Services . > Leistungen A - Z . > Leistungen: PQ . > Pflegehilfsmittel

Inhaltsbereich

Ärztin und Patientin im Krankenhaus

Pflegehilfsmittel: Das leistet die TK-Pflegeversicherung

Artikel vorlesen
 

Sie benötigen ein Pflegebett oder eine Kopfwaschwanne für den Pflegebedürftigen? Die TK-Pflegeversicherung zahlt Hilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern.

Außerdem erhält der Pflegebedürftige alle notwendigen Hilfsmittel, um Beschwerden zu lindern und ein selbstständigeres Leben zu führen. Das sind

 

  • technische Pflegehilfsmittel und
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

 

Wie erhält der Pflegebedürftige ein Pflegehilfsmittel?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt zum Beispiel bei der ersten Beurteilung der Pflegebedürftigkeit fest, welche Leistungen notwendig sind. Der MDK oder eine Pflegefachkraft leitet eine Empfehlung an die TK-Pflegeversicherung weiter.

 

Diese nimmt anschließend Kontakt mit dem Pflegebedürftigen auf und unterstützt ihn dabei, das Hilfsmittel zu beschaffen. Benötigt er weitere Hilfe bei der Auswahl, kann ihn auch ein zugelassener Pflegedienst unterstützen. Wichtig: Der Pflegebedürftige erhält das Hilfsmittel ohne ärztliche Verordnung. Er kann es selbstverständlich auch formlos telefonisch oder schriftlich beantragen.

 

Was sind technische Pflegehilfsmittel?

Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören neben Pflegebetten und Hausnotrufsystemen auch Gegenstände, die fest in der Wohnung eingebaut werden, aber keinen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz voraussetzen. Ein „unwesentlicher Eingriff“ liegt vor, wenn das Produkt ohne weiteres ausgetauscht oder in einem neuen Haushalt wieder eingesetzt werden kann.

 

Die Ausstattung umfasst

 

  • die Grundausstattung,
  • das Zubehör,
  • die Anpassung und Ausbildung im Gebrauch des Pflegehilfsmittels,
  • die Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung und
  • die zur Erhaltung der technischen Sicherheit notwendige Wartung und Kontrolle.

 

So genannte Alltagshilfen, zum Beispiel Dosenöffner oder Elektromesser, zählen nicht zu den technischen Hilfsmitteln. Deren Kosten trägt der Pflegebedürftige.

 

Zuzahlung

Pflegebedürftige unter 18 Jahren brauchen keine Zuzahlung zu technischen Pflegehilfsmitteln zu leisten. Alle anderen beteiligen sich an den Kosten mit zehn Prozent beziehungsweise maximal 25 Euro je Hilfsmittel. Die Zuzahlung wird direkt an den Hilfsmittelanbieter gezahlt.

 

Technische Pflegehilfsmittel werden - soweit möglich - geliehen. Vorteil: Die Zuzahlung entfällt. Lehnt der Pflegebedürftige ohne zwingenden Grund ab, ein technisches Pflegehilfsmittel auszuleihen, trägt er alle Kosten selbst.

 

Zuzahlungen sind pro Kalenderjahr nur bis zur Belastungsgrenze zu leisten, die zwei Prozent der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen beziehungsweise für schwerwiegend chronisch Kranke ein Prozent dieser Einnahmen beträgt. Bereits geleistete Zuzahlungen für Leistungen aus der Krankenversicherung können berücksichtigt werden.

 

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die auf Grund des Materials oder aus hygienischen Gründen nicht mehrfach benutzt werden können. Hierzu gehören zum Beispiel Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe. Die TK-Pflegeversicherung übernimmt für alle erforderlichen Verbrauchs-Pflegehilfsmittel einen Zuschuss von bis zu 31 Euro pro Monat.

 

Beihilfe oder freie Heilfürsorge

Hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge, wenn er krank oder pflegebedürftig ist, und zahlt deshalb den halben Beitragssatz, erhält er die Leistungen der TK-Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte.

erstellt am 01.07.07; zuletzt aktualisiert am 01.02.12

Quelle: TK-Pflegeversicherung

 
 
 

Impressum und Hilfe