Kann die häusliche Pflege nicht in vollem Umfang sichergestellt werden, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Tages- und Nachtpflege.
So kann ein Pflegebedürftiger auch dann versorgt werden, wenn die Pflegeperson beispielsweise ihrem Beruf nachgeht.
Die pflegebedingten Aufwendungen sowie die Kosten für die soziale Betreuung und die notwendige Behandlungspflege werden direkt mit der TK-Pflegeversicherung abgerechnet. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Komfortleistungen trägt der Pflegebedürftige.
Die Höhe dieser Leistung richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe und beträgt je Kalendermonat bei
- Pflegestufe 1 bis zu 450 Euro,
- Pflegestufe 2 bis zu 1.100 Euro und
- Pflegestufe 3 bis zu 1.550 Euro.
In der Pflegestufe 3 können in sogenannten Härtefällen mit außergewöhnlich hohem Pflegebedarf bis zu 1.918 Euro je Kalendermonat berechnet werden.
Ab dem Jahr 2015 sollen die Beträge alle drei Jahre angepasst werden. Die Anpassung soll sich an der Preisentwicklung orientieren.
Fahrkosten werden nicht gesondert erstattet, sie sind Bestandteil der Pflegevergütung.
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Bei der Wahl einer zugelassenen Einrichtung, mit der kein Vertrag besteht, erstattet die TK-Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen bis zu 80 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Höchstleistung. Voraussetzung: Vorlage der Originalrechnung. Sind die Aufwendungen höher als der Höchstanspruch, besteht möglicherweise ein weiterer Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger.
Wann ruhen die Leistungen?
Der Anspruch auf die Leistung ruht grundsätzlich, solange sich der Pflegebedürftige im Ausland aufhält und dann, wenn er wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen Gesetzen Leistungen bezieht.
- Seite 1: Tages- und Nachtpflege
- Seite 2: Zusammentreffen von Tages- und Nachtpflege mit Leistungen der häuslichen Pflege
erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 03.01.12
Quelle: TK-Pflegeversicherung


