Wer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit Hilfe im Alltag benötigt, gilt als pflegebedürftig.
Dies gilt in den Bereichen:
- der Körperpflege, zum Beispiel beim Duschen oder beim Toilettengang,
- der Ernährung, zum Beispiel beim Essen,
- der Mobilität, zum Beispiel beim An- und Auskleiden oder beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
- der Hauswirtschaft, zum Beispiel beim Kochen oder Waschen oder beim Hausputz.
Wichtig: Entscheidend sind die benötigte Hilfe und der durchschnittliche Zeitaufwand dafür.
Die Hilfe muss "auf Dauer", also voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und "in erheblichem Maße" erforderlich sein. Sie kann etwa in Anspruch genommen werden, um vorhandene Fähigkeiten zu fördern, verloren gegangene wiederzuerlernen oder nicht vorhandene zu entwickeln.
Damit die TK-Pflegeversicherung optimale Hilfe leisten kann, ermittelt die TK-Pflegeversicherung die Pflegebedürftigkeit und teilt diese in drei Pflegestufen ein. Die Beurteilung richtet sich vor allem nach der Art des zu leistenden Hilfebedarfs und dem durchschnittlichen Zeitaufwand, der dafür erforderlich ist.
erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 18.03.11
Quelle: TK-Pflegeversicherung
