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Zahnarztbesteck

Der Zahnersatz sitzt nicht

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Sind Sie mit Ihrem Zahnersatz nicht zufrieden, kann die TK Sie per Gutachten unterstützen. Vorher muss der Zahnarzt von der Beanstandung wissen und die Möglichkeit erhalten, nachzubessern.

Trotz moderner Behandlungsmethoden ist Zahnersatz nicht mit den eigenen Zähnen zu vergleichen. Oft braucht es Geduld, sich an die "Neuen" zu gewöhnen. Es kommt vor, dass der neue Zahnersatz nicht auf Anhieb passt oder in der ersten Zeit noch Probleme bereitet.

 

Der Zahnarzt muss nachbessern

In so einem Fall müssen Sie dem Zahnarzt Gelegenheit geben, den Zahnersatz nachzubessern - gegebenenfalls auch mehrfach. Das ist für Sie kostenfrei. Denn laut Gesetz muss der Zahnarzt zwei Jahre lang gewährleisten, dass der Zahnersatz funktionstüchtig ist. Er hat deshalb das Recht, aber auch die Pflicht, den Zahnersatz nachzubessern oder neu anzufertigen.

 

Die TK unterstützt Sie per Gutachten

Passt der Zahnersatz trotz Nachbesserung nicht, kann die TK ein Gutachten veranlassen. Der Gutachter bewertet, ob der Zahnersatz funktionstüchtig ist. Dazu spricht er unter Umständen auch mit dem Zahnarzt.

 

Die Möglichkeit für ein solches Gutachten können Sie nutzen, wenn Ihr Zahnarzt Sie im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung behandelt hat, also über Ihre TK-Versichertenkarte. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre TK-Geschäftsstelle.

 

Sobald das Ergebnis des Gutachters vorliegt, müssten Sie sich mit Ihrem Zahnarzt in Verbindung setzen und ihm ermöglichen, Ihren Zahnersatz im Sinne des Gutachtens kostenfrei nachzubessern - oder, wenn nötig, auch neu anzufertigen.

 

Hier müssen Sie selbst aktiv werden

Das Gutachterverfahren über die TK ist in einigen Fällen aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Nämlich dann,

 

  • wenn Ihr Zahnersatz im Ausland angefertigt und in Ihren Mund eingesetzt wurde, oder
  • wenn Sie sich nicht über Ihre Versichertenkarte behandeln lassen, sondern generell die Kostenerstattung gewählt haben und Ihr Zahnarzt Sie daher privat behandelt hat.

 

In beiden Fällen müssen Sie Ihre rechtlichen Ansprüche selbst geltend machen, im Ausland direkt am Sitz des ausländischen Zahnarztes. In Deutschland können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer wenden oder ein zivilrechtliches Verfahren einleiten, um die Beweise zu sichern.

 

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erstellt am 30.05.05; zuletzt aktualisiert am 30.11.11

Quelle: TK

 
 
 

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