Damit Sie die Daten nicht manuell an die Sozialversicherung geben müssen, haben die Spitzenverbände verbindliche Regelungen für eine elektronische Datenübermittlung getroffen. Diese wurden in den gemeinsamen Grundsätzen zur Datenübermittlung festgehalten.
In diesen Richtlinien erfahren Sie zum Beispiel,
- wo Sie die Versicherungsnummer Ihres Arbeitnehmers finden,
- wie Sie die Tätigkeit oder die Beitragsgruppe verschlüsseln müssen,
- welche Regelungen es bei geringfügig oder unständig Beschäftigten gibt und
- was die einzelnen Datensätze beinhalten müssen.
Darüber hinaus haben die Spitzenverbände in einem weiteren Rundschreiben festgelegt, welche Entgeltabrechnungsprogramme Sie nutzen können, um die Daten an die Träger der Sozialversicherung zu melden. Das Rundschreiben beschreibt auch, wie diese Daten dann weiter verarbeitet werden.
Für Mitarbeiter, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, müssen Arbeitgeber auch Daten an eine der Annahmestellen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen melden. Auch hier gibt es ein besonderes Rundschreiben.
Die Rundschreiben und die dazugehörigen Anlagen finden Sie im Kapitel "Rundschreiben und Anlagen".
erstellt am 03.02.10; zuletzt aktualisiert am 29.12.11
Quelle: TK