Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung

Kinderlose, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, zahlen seit dem 1. Januar 2005 einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent.

 

Diesen Beitragszuschlag führt der Arbeitgeber zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt ab.

 

In der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger erfahren Sie, wie Sie mit dem Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder umgehen sollten. Darüber hinaus gibt es eine Erklärung zum Nachweis der Elterneigenschaft.