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brünette Frau am See

Wohnen im Ausland

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Im zusammenwachsenden Europa verlegen jedes Jahr viele Personen ihren Wohnsitz von Deutschland in einen anderen EU-Staat und arbeiten weiter in Deutschland, oder sie verbringen als Rentner ihren Lebensabend im EU-Ausland. Das wirkt sich auf den Krankenversicherungsschutz aus.

Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Deutschland

Seit dem 1. Mai 2010 wird in der EU eine neue Verordnung angewendet, mit der die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen. Sie gilt auch für Grenzgänger und deren Familienangehörige.

 

Was sind Grenzgänger?

Üben Sie Ihre Berufstätigkeit in Deutschland aus und sind in Deutschland krankenversichert, wohnen aber im EU-Ausland und kehren täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in Ihren Wohnstaat zurück? Dann zählen Sie zum Personenkreis der Grenzgänger.


Um als Grenzgänger krankenversichert zu sein, reicht die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) nicht aus. Sie benötigen eine Anspruchsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, mit der Sie sich bei der von Ihnen gewählten ausländischen Krankenkasse versichern müssen. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch keinen ausländischen Träger gewählt haben, wird Ihnen die Krankenkasse einen Anspruchsnachweis (Vordruck E 106) aushändigen, den Sie der ausländischen Kasse vorlegen.
Die von Ihnen gewählte oder gegebenenfalls zuständige ausländische Krankenkasse prüft, ob eine Vorrangversicherung im Wohnstaat erforderlich wird. Sofern dies nicht zutrifft, bleiben Sie weiter bei Ihrer deutschen Krankenkasse versichert.

 

Leistungen

Als Grenzgänger erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen in Ihrem Wohnstaat grundsätzlich die gleichen Leistungen, als wären Sie dort versichert. Wer zum Kreis der Familienangehörigen gehört und welche Sachleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Recht Ihres Wohnstaates. Ihr Anspruch auf Geldleistungen (zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) richtet sich hingegen nach deutschem Recht, auch wenn Sie im EU-Ausland wohnen.
Die ausländische Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer deutschen Krankenkasse ab. In Ihrem Wohnstaat übliche Eigenanteile und Zuzahlungen müssen Sie selber tragen. Eine Erstattung durch die deutsche Krankenkasse ist gesetzlich ausgeschlossen.


Zusätzlich erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen eine Krankenversicherungskarte von Ihrer deutschen Krankenversicherung. Damit können Sie in Deutschland Ihren Anspruch nachweisen und auch Ihre Familienangehörigen haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf alle Sachleistungen.

 

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erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 08.02.12

Quelle: TK

 
 
 

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