Wohnen im Ausland

Im zusammenwachsenden Europa verlegen jedes Jahr viele Personen ihren Wohnsitz von Deutschland in einen anderen EU-Staat und arbeiten weiter in Deutschland, oder sie verbringen als Rentner ihren Lebensabend im EU-Ausland. Das wirkt sich auf den Krankenversicherungsschutz aus.

Grenzgänger mit Arbeitsplatz in Deutschland

Seit dem 1. Mai 2010 wird in der EU eine neue Verordnung angewendet, mit der die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen. Sie gilt auch für Grenzgänger und deren Familienangehörige.

 

Was sind Grenzgänger?

Üben Sie Ihre Berufstätigkeit in Deutschland aus und sind in Deutschland krankenversichert, wohnen aber im EU-Ausland und kehren täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in Ihren Wohnstaat zurück? Dann zählen Sie zum Personenkreis der Grenzgänger.


Um als Grenzgänger krankenversichert zu sein, reicht die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) nicht aus. Sie benötigen eine Anspruchsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, mit der Sie sich bei der von Ihnen gewählten ausländischen Krankenkasse versichern müssen. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch keinen ausländischen Träger gewählt haben, wird Ihnen die Krankenkasse einen Anspruchsnachweis (Vordruck E 106) aushändigen, den Sie der ausländischen Kasse vorlegen.
Die von Ihnen gewählte oder gegebenenfalls zuständige ausländische Krankenkasse prüft, ob eine Vorrangversicherung im Wohnstaat erforderlich wird. Sofern dies nicht zutrifft, bleiben Sie weiter bei Ihrer deutschen Krankenkasse versichert.

 

Leistungen

Als Grenzgänger erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen in Ihrem Wohnstaat grundsätzlich die gleichen Leistungen, als wären Sie dort versichert. Wer zum Kreis der Familienangehörigen gehört und welche Sachleistungen erbracht werden, richtet sich nach dem Recht Ihres Wohnstaates. Ihr Anspruch auf Geldleistungen (zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld) richtet sich hingegen nach deutschem Recht, auch wenn Sie im EU-Ausland wohnen.
Die ausländische Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer deutschen Krankenkasse ab. In Ihrem Wohnstaat übliche Eigenanteile und Zuzahlungen müssen Sie selber tragen. Eine Erstattung durch die deutsche Krankenkasse ist gesetzlich ausgeschlossen.


Zusätzlich erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen eine Krankenversicherungskarte von Ihrer deutschen Krankenversicherung. Damit können Sie in Deutschland Ihren Anspruch nachweisen und auch Ihre Familienangehörigen haben bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf alle Sachleistungen.

 

Rentner

Wenn Sie als Rentner gesetzlich krankenversichert sind und Ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegen, bleibt Ihre bisherige Mitgliedschaft bei Ihrer deutschen Krankenkasse unter bestimmten Bedingungen bestehen. Vorausgesetzt ist, dass Sie nur eine Rente der deutschen Rentenversicherung erhalten und in Ihrem Wohnstaat keinen eigenen Leistungsanspruch haben oder erwerben, zum Beispiel durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

 

Keine zusätzliche Versicherung

Zudem werden Sie in Ihrem neuen Wohnstaat nicht zusätzlich versichert. Das gilt auch, wenn es dort einen nationalen Gesundheitsdienst gibt. Für den Versicherungsschutz benötigen Sie eine Anspruchsbescheinigung Ihrer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Damit müssen Sie sich bei der von Ihnen gewählten ausländischen Krankenkasse versichern. Sofern Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch keinen ausländischen Träger gewählt haben, wird Ihnen die Krankenkasse einen Anspruchsnachweis (Vordruck E 106) aushändigen, den Sie dann der ausländischen Kasse vorlegen.


Sobald Sie eine ausländische Krankenkasse gewählt haben, ist diese Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu den Leistungen im Wohnstaat. Sie erhalten in Ihrem neuen Wohnstaat grundsätzlich die gleichen Leistungen, als wären Sie dort versichert. Beachten Sie aber, dass der Leistungsanspruch eingeschränkt sein kann, wenn Sie vorübergehend, zum Beispiel zum Besuch von Freunden und Verwandten, nach Deutschland oder in einen anderen EU-Staat zurückkehren oder reisen. Es besteht grundsätzlich nur ein Leistungsanspruch auf die Leistungen, die nicht bis zur Rückkehr an den Wohnort warten können.

 

Ausnahmen

Für europäische Staaten, die nicht der EU, aber dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Island, Norwegen, Liechtenstein), für die Schweiz sowie für Länder, mit denen Deutschland bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien), gelten zum Teil besondere und einschränkende Regelungen bei Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Familienversicherung und Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen Staat. Hier sollten Sie sich in jedem Fall individuell informieren.

 

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) hat eine ausführliche Informationsbroschüre für Rentner herausgegeben, die in Deutschland krankenversichert sind, aber Ihren Wohnort im europäischen Ausland haben.


Auch die Europäische Kommission hat Informationen für Rentner mit Wohnsitz im Ausland veröffentlicht. Wenn Sie planen, Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen, sollten Sie sich rechtzeitig von Ihrer TK beraten lassen. Um zu überprüfen, ob Sie weiterhin bei der TK versichert bleiben und eine Anspruchsbescheinigung erhalten können.