Wann greift der Mutterschutz? Und für welche Frauen gilt er? Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Bestimmungen.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung. Es gilt jedoch nicht für Hausfrauen und Selbstständige. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht beziehungsweise in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind. Arbeiterinnen und Angestellte im öffentlichen Dienst fallen dagegen unter das Mutterschutzgesetz.
Schutzfristen vor und nach der Entbindung
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgeblich. Bei einer Frühgeburt verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte, das heißt, alle Tage, die durch eine vorzeitige Entbindung "verloren gehen", werden an die acht- beziehungsweise zwölfwöchige Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Kommt ein Kind tot zur Welt, hat die Mutter ebenfalls Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist.
In der Zeit vor der Geburt dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, es sei denn, Sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit. Die Frauen können diese Erklärung jederzeit widerrufen! Weitere Hinweise zum generellen- und individuellen Beschäftigungsverbot finden Sie im "Leitfaden Mutterschutzgesetz".
Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot. Einzige Ausnahme: Beim Tod des Kindes innerhalb der Schutzfrist kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen hin auch vor Ablauf der Frist wieder beschäftigt werden.
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Autor: Datapharm, erstellt am 01.04.05; zuletzt aktualisiert am 19.01.12
Quelle: TK-Ärztezentrum

