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Handwerksmeister mit einer Auszubildenden

Pflichten des Betriebes

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Welche Pflichten für einen ausbildenden Betrieb bestehen, erfahren Sie hier.

Ausbildungspflicht

Ausbildende Betriebe sind verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die er braucht, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Ausbilder muss zum Beispiel folgende Punkte einhalten:

 

  • Er muss den Azubi darüber informieren, welche Personen ihm Weisungen erteilen dürfen. Das ist vor allem der Ausbilder selbst, es können aber auch andere Menschen sein, die an der Ausbildung beteiligt sind, Beispiel Ausbildungshelfer.
  • Er muss ihm alle erforderlichen Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Sie müssen nicht neu sein, aber funktionsfähig und auf dem aktuellen Stand.
  • Der Betrieb muss den Auszubildenden für Zeiten freistellen, in denen die Ausbildung an anderen Lehrstätten oder Betrieben stattfindet. Der Betrieb muss auch die anfallenden Kosten übernehmen.
  • Er muss den Auszubildenden zum Berufsschulunterricht anmelden, ihn für die Dauer des Schulbesuches freistellt und ihn zum Besuch des Unterrichts anhalten.
  • Der Betrieb muss seinen Auszubildenden für die Teilnahme an den in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen freistellen, die Kosten für die Prüfungen übernehmen und die für die Prüfung erforderlichen Werkzeuge und Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
  • Der Ausbilder muss dem Auszubildenden ein Berichtsheft geben und regelmäßig kontrollieren, ob der Azubi das Heft ordnungsgemäß führt. So merkt er schnell, ob die Ausbildung ordnungsgemäß verläuft.
  • Der Ausbilder muss eine sittliche Gefährdung des Auszubildenden verhindern.
  • Der Betrieb darf den Auszubildenden nur mit Tätigkeiten beschäftigen, die dem Ausbildungszweck dienen, nicht mit berufsfremden Tätigkeiten.
  • Der Betrieb muss dem Auszubildenden Urlaub nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen gewähren. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend sein.

 

Charakterliche Förderung

Zum Ausbildungsumfang gehört auch die charakterliche Förderung des Auszubildenden. Dieses bezieht sich in erster Linie auf Schlüsselqualifikationen und Arbeitstugenden wie zum Beispiel Verantwortungsbewusstsein, Kritik- und Urteilsfähigkeit, Bereitschaft zur Weiterbildung.

 

Vergütungspflicht

Der Betrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen, auch für die Zeit von Freistellungen. Im Krankheitsfall gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz wie auch für andere Arbeitnehmer.

 

Zeugnispflicht

Nach dem Ende der Ausbildung ist der Ausbilder verpflichtet, dem Auszubildenden ein Zeugnis auszustellen. Dies gilt auch, wenn der Azubi nach der Ausbildung weiter als Arbeitnehmer im Betrieb arbeitet.

 

Neben dem klassischen Zeugnis am Ende der Ausbildung kann der Auszubildende auch ein vorläufiges Zeugnis oder Zwischenzeugnis verlangen. Insbesondere, wenn er sich um eine anderweitige Anstellung nach der Ausbildung bemüht.

 

Das sogenannte qualifizierte Zeugnis wird nur auf Wunsch des Auszubildenden ausgestellt. Es enthält zusätzlich Aussagen über die Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.

 

Im Zeugnis dürfen nur wahre Angaben enthalten sein. Bei der Formulierung sollten Sie sich an die üblichen standardmäßigen Formulierung halten, schon um unbeabsichtigte Benachteiligungen des Auszubildenden zu vermeiden.

 

Über die Standardformulierungen gibt es hinreichend Fachliteratur. Sie können sich aber auch bei Ihrem Arbeitgeberverband beraten lassen.

erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 29.12.11

Quelle: TK

 
 
 

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