Für die Berufsausbildung gelten allerhand Vorschriften, die im Jugendarbeitsschutzgesetz oder auch im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben sind. Hier einige wichtige Beispiele daraus:
- Es ist grundsätzlich verboten, Kinder unter 14 Jahren zu beschäftigen.
- Jugendliche unter 18 Jahre dürfen nicht mit Akkord- oder tempoabhängigen Arbeiten beschäftigt werden.
- Wer wiederholt und grob gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder andere Gesetze verstoßen hat, darf keine Jugendlichen beschäftigen, ausbilden oder beaufsichtigen.
- Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
- Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Auch Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Arbeit am Samstag und Sonntag sind besonders geregelt.
- Arbeitgeber müssen Jugendliche am Tag vor der Abschlussprüfung von der Arbeit freistellen.
- Arbeiten Jugendliche länger als viereinhalb bis zu sechs Stunden, müssen sie mindestens 30 Minuten Pause machen, bei mehr als sechs Stunden Arbeit mindestens 60 Minuten.
- Der Mindesturlaub für Jugendliche beträgt für unter 16Jährige 30 Werktage Mindesturlaub, für 16jährige 27 Werktage und für 17jährige 25 Werktage Mindesturlaub.
Hier lesen Sie mehr
- Berufsbildungsgesetz

- Jugendarbeitsschutzgesetz

- Ausbilder-Eignungsverordnung

- Betriebsverfassungsgesetz

- Entgeltfortzahlungsgesetz

- Bundesurlaubsgesetz

erstellt am 05.02.09; zuletzt aktualisiert am 26.03.12
Quelle: TK