Voraussetzungen prüfen

Sie können Ihren Mitarbeiter bis zu zwei Jahre ins europäische Ausland entsenden, ohne dass er den Schutz der deutschen Sozialversicherung verliert. Bestimmte Ausnahmeregeln ermöglichen es sogar, den Zeitraum auszuweiten. Es gibt allerdings Besonderheiten je nach Einsatzort und Staatsangehörigkeit.

 

Entsenden nach den EU-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09

Gehört Ihr Mitarbeiter einem EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz an, ist Flüchtling, staatenlos oder Drittstaatsangehöriger mit Wohnsitz in einem EU-Staat, gelten die deutschen Sozialversicherungsvorschriften weiter. Voraussetzung ist, dass Ihr Mitarbeiter für höchstens 24 Monate in ein anderes Land der europäischen Union oder in die Schweiz entsandt wird.

 

Ausnahmen:

  • Für einen Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz in einem EU-Staat, den Sie nach Großbritannien oder Nordirland entsenden, gilt weiterhin die Verordnung (EWG) 1408/71.
  • Für einen Drittstaatsangehörigen, den Sie nach Dänemark, Island, Liechtenstein oder Norwegen entsenden, gibt es keine vergleichbaren Regelungen, da diese Länder die zur Verordnung (EWG) 1408/71 gehörende Drittstaatsverordnung nicht angenommen haben.
  • Für einen Drittstaatsangehörigen, den Sie in die Schweiz entsenden, nehmen Sie bitte Kontakt zu der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters auf. Diese wird Sie bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstützen.

 

Entsenden nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72

Für Mitarbeiter aus Drittstaaten gelten die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72. Die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten nach diesen Verordnungen bei Entsendungen bis zu zwölf Monaten weiter. Wenn die Entsendung aus nicht vorhersehbaren Gründen länger dauert, kann sie einmalig um weitere zwölf Monate verlängert werden.

 

Bei einer solchen Verlängerung stimmen sich die Sozialversicherungsträger der beteiligten Staaten miteinander ab. Für die deutsche Seite übernimmt diese Aufgabe die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - kurz DVKA - in Bonn.

 

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