Voraussetzungen prüfen
Anhand der nachfolgenden Kriterien können Sie entscheiden, ob Sie für Ihre Entsendung die Regeln der Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 oder der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 anwenden dürfen.
Wollen Sie Ihren Mitarbeiter in die EU-Staaten, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder in die Schweiz entsenden? Dann beachten Sie die Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09.
Entsenden Sie einen Mitarbeiter aus Drittstaaten nach Großbritannien oder Nordirland, fällt er unter die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72.
Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, damit Sie die Verordnungen anwenden können:
- Der Mitarbeiter ist bei Ihrem Unternehmen abhängig beschäftigt und unterliegt auch im Ausland weiter Ihren Weisungen.
- Ihr deutsches Unternehmen entsendet den Mitarbeiter auf eigene Rechnung.
- Die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters im Ausland ist im Voraus befristet.
- Ihr Mitarbeiter hatte direkt vor seinem Auslandseinsatz seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
- Bei Entsendungen in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 muss Ihr Unternehmen eine nennenswerte Tätigkeit in Deutschland ausüben, die über die reine Verwaltungstätigkeit hinausgeht.