Rückkehr ohne Beschäftigung

Gerade bei Projekteinsätzen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Ausland in ihrem ursprünglichen Unternehmen in Deutschland nicht mehr beschäftigt werden und auch in einer anderen Firma nicht sofort eine neue Beschäftigung finden.

 

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt: Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland einen geeigneten Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben. Hat der Rückkehrer Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge für ihn, damit ist er kranken- und pflegeversichert. Um seine Ansprüche zu klären, sollte er sich direkt an die Bundesagentur für Arbeit wenden.


Anders sieht es aus, wenn Ihr ehemaliger Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat - weil beispielsweise gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeiten fehlen und der Arbeitnehmer auch keine versicherungspflichtige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragt hat. In diesem Fall kann er sich bei seiner letzten Krankenversicherung erneut versichern. Dafür zahlt er lediglich einen so genannten Mindestbeitrag.


Auch für die Rentenversicherung gibt es Regelungen. Hier sollte sich der Arbeitnehmer direkt mit seinem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Für Ihren ehemaligen Mitarbeiter ist es in beiden Fällen wichtig, dass er sich umgehend nach seiner Rückkehr aus dem Ausland mit seiner Kranken- und Pflegeversicherung in Verbindung setzt. Das gilt auch für privat versicherte Arbeitnehmer.

 

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