Die Hilfe durch eine Pflegeperson kann in Form von Unterstützung, Übernahme, Anleitung und Beaufsichtigung erforderlich sein.
Unterstützung
Eine unterstützende Hilfe bedeutet, dass noch vorhandene Fähigkeiten bei den Aktivitäten des täglichen Lebens erhalten und gefördert werden sollen. Dem Pflegebedürftigen soll geholfen werden, verlorengegangene Fähigkeiten wiederzuerlernen und nicht vorhandene zu entwickeln. Dazu gehört auch die Unterstützung beim richtigen Benutzen von Hilfsmitteln. Der erforderliche Zeitaufwand wird in Form eines Zuschlags angerechnet.
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Beispiel: Bei einer Teilwäsche liegt eine Unterstützung vor, wenn Waschwasser bereitgestellt werden muss, die bettlägerige Person sich aber selbst waschen kann.
Übernahme
Die teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson einen Teil der Verrichtungen übernimmt, den der Pflegebedürftige selbst nicht ausführen kann.
Vollständige Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Verrichtung übernimmt, die der Pflegebedürftige selbst nicht bewältigen kann.
Anleitung und Beaufsichtigung
Bei anleitender Hilfe muss die Pflegeperson einzelne Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf lenken oder demonstrieren. Das kann beispielsweise bei der Körperpflege der Fall sein.
Bei der Beaufsichtigung steht zum einen die Sicherheit im Vordergrund. Dies kann beispielsweise beim Rasieren der Fall sein - dabei kann sich der Pflegebedürftige verletzen und selbst gefährden. Zum anderen geht es um die Kontrolle, ob die betreffenden Verrichtungen in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt werden.
Anleitung und Beaufsichtigung haben das Ziel, dass die täglichen Verrichtungen vom Pflegebedürftigen selbst durchgeführt werden. Es ist nur der Hilfebedarf in Form der konkreten Anleitung und Beaufsichtigung zu berücksichtigen, der bei den Tätigkeiten in den elementaren Lebensbereichen erforderlich ist. Es können nur die Aktivitäten berücksichtigt werden, die bei der Durchführung der im Gesetz genannten Verrichtungen anfallen.
Hilfebedarf bei Kindern
Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der Hilfebedarf maßgebend, der über den natürlichen, altersbedingten Bedarf gesunder und altersentsprechend entwickelter Kinder hinausgeht.
erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 27.03.12
Quelle: TK-Pflegeversicherung
