Was gehört zum Tagesablauf und wie viel Zeit wird dafür berechnet?
Aufstehen / Zu-Bett-Gehen:
Gemeint ist hier das selbstständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen. Es umfasst somit auch die eigenständige Entscheidung, das Bett aufzusuchen und zu verlassen. Hierunter fällt auch das Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen.
An- und Auskleiden
Zeitkorridor:
- Ankleiden gesamt 8 - 10 Minuten
- Ankleiden Ober-/Unterkörper 5 - 6 Minuten
- Entkleiden gesamt 4 - 6 Minuten
- Entkleiden Ober-/Unterkörper 2 - 3 Minuten
Leistungen & Services
Online-Filiale
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen, wie zum Beispiel dem Öffnen und Schließen von Verschlüssen, dem Auf- und Zuknöpfen sowie dem An- und Ausziehen von Kleidungsstücken und Schuhen, auch die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend der Jahreszeit und Witterung. Die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort, etwa aus der Kommode oder dem Schrank, sowie die Überprüfung der Kleidung gehören ebenfalls in diesen Bereich wie das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln. Für die Ermittlung dieses zusätzlichen Zeitaufwandes sind keine Orientierungswerte vorgegeben.
Gehen / Stehen und Treppensteigen
Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten der Körperpflege und der Ernährung erforderlich wird. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung zu verstehen, zum Beispiel zum Waschen / Duschen / Baden oder zur Toilettennutzung. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch das Benutzen eines Rollstuhls erforderlich wird.
Zum Stehen gehört nicht nur, eine aufrechte Körperhaltung zu erreichen, sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren. Das Treppensteigen bezieht sich ausschließlich auf Stufen innerhalb des Wohngebäudes. Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.
Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Es sind nur solche Maßnahmen außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die unmittelbar für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendig sind. Die Tätigkeiten müssen regelmäßig und auf Dauer anfallen und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern. Hierzu zählt das Aufsuchen von Ärzten, Apotheken und Behörden sowie die Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien, wie zum Beispiel die Dialyse.
Aufenthalts- und Wartezeiten beim Arzt können höchstens mit einem Zeitwert von 30 bis 45 Minuten berücksichtigt werden, wenn die Pflegeperson in dieser Zeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen kann. Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben unberücksichtigt.
erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 27.03.12
Quelle: TK-Pflegeversicherung