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Hand steckt Münze in Sparschwein

Leistungen für Pflegepersonen

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Um den hohen Einsatz pflegender Personen anzuerkennen, sieht das Pflegeversicherungsgesetz Leistungen zur sozialen Sicherung vor.

Die TK-Pflegeversicherung zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen. Auch dann, wenn lediglich der Pflegebedürftige bei ihr versichert ist.

 

Wann gehören Sie zu den Pflegepersonen?

Zu den Pflegepersonen gehören Sie, wenn Sie eine Person pflegen, die Leistungen der TK-Pflegeversicherung erhält und wenn Sie die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig ausüben. Außerdem muss die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich erfolgen und in der häuslichen Umgebung der zu pflegenden Person stattfinden. Nicht erwerbsmäßig bedeutet, dass die Pflege ehrenamtlich, also im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder freundschaftlicher Hilfe ausgeübt wird.

 

Die Pflegetätigkeit gilt auch dann noch als ehrenamtlich, wenn die Pflegeperson in begrenztem Umfang - maximal 30 Stunden wöchentlich - berufstätig ist. Eine Zusammenrechnung von Pflegestunden bei verschiedenen Pflegebedürftigen ist nicht möglich.

 

Als häusliche Umgebung des Pflegebedürftigen gilt nicht nur die eigene Wohnung. Wird der Pflegebedürftige im Haushalt der Pflegeperson aufgenommen, gilt dies auch für den Pflegebedürftigen als häusliche Umgebung.

 

Für berufsmäßige Pflegekräfte kommen die Leistungen nicht in Betracht. Sie sind bereits im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses sozial abgesichert. Jugendliche im Freiwilligen Sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die eine Pflegetätigkeit ausüben, zählen ebenfalls nicht dazu.

 

Teilen sich zwei oder mehr Personen die Pflege, gilt der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit für jede einzelne Pflegeperson.

 

Ausnahme: Wenn Sie bereits eine Altersrente erhalten, zahlt die TK-Pflegeversicherung keine Rentenversicherungsbeiträge für Sie.

 

Unfallversicherung

Als Pflegeperson sind Sie beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Das gilt für alle Pflegepersonen und ist unabhängig von der wöchentlichen Pflegestundenzahl.

erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 07.12.11

Quelle: TK-Pflegeversicherung

 
 
 

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