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Stufen der Pflegebedürftigkeit

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Wie ordnet die TK-Pflegeversicherung pflegebedürftige Versicherte einer Pflegestufe zu?

Die Höhe der Leistung richtet sich nach den folgenden drei Pflegestufen:

 

Pflegestufe 1 - erheblich pflegebedürftig

Dazu zählen Personen, die bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich Hilfe benötigen.

 

Pflegestufe 2 - schwerpflegebedürftig

Darunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigen.

 

Pflegestufe 3 - schwerstpflegebedürftig

Das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die Uhr, also auch nachts, Hilfe benötigen.

 

Zusätzlich muss in allen drei Pflegestufen mehrmals in der Woche Hilfe im Haushalt erforderlich sein.

 

Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen oder auch bei geistig Behinderten kommen insbesondere das Anleiten und Beaufsichtigen in Betracht. Hier wird der erforderliche Mehraufwand berücksichtigt.

 

Beispiel: Ein unruhiger Demenzkranker lässt sich nicht waschen. Erst nach einem beruhigenden Gespräch lässt sich das Waschen fortsetzen. Somit fällt ein Mehraufwand bei der Hilfe an.

 

Besonderheit Pflegestufe 0

Diese Bezeichnung bedeutet, dass eine Person zwar gewisse Pflege benötigt, jedoch nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen von mindestens Pflegestufe 1 fällt. Dazu gehören beispielsweise Menschen, die hauptsächlich beaufsichtigt und betreut werden müssen, aber im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege nur geringe Hilfe benötigen.

 

Vollstationäre Pflege

Bei Versicherten, die bei der TK-Pflegeversicherung Leistungen der vollstationären Pflege beantragt haben und deren Wohnung bereits aufgelöst ist, gilt für die Bemessung des zeitlichen Mindestaufwandes in den einzelnen Pflegestufen eine durchschnittliche häusliche Wohnsituation.

erstellt am 11.07.07; zuletzt aktualisiert am 27.03.12

Quelle: TK-Pflegeversicherung

 
 
 

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